Rz. 1
Eine Vorläufernorm war im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i. d. F. bis 31.12.1997 grundsätzlich nicht vorgesehen. Mit § 24 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) wurde jedoch in vergleichbarer Weise zur Regelung im Abs. 1 bestimmt, dass bei Teilnahmen an Maßnahmen Ausbildungsgeld zu gewähren ist, sofern kein Anspruch auf Übergangsgeld bestand. Die Regelung des Abs. 2 kam dadurch bedingt erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande.
Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurde mit Art. 1 die bisherige Regelung der A Reha in § 104 Abs. 1 als Grundnorm des Ausbildungsgeldes a. F. überführt. Mit § 104 Abs. 2 a. F. hat der Gesetzgeber es als sachgerecht beurteilt, die wegen der mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbaren Leistung, hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsgeld auf die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe zu verweisen, soweit nicht die Besonderheiten der Situation Behinderter abweichende Regelungen erfordern (vgl. auch Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941).
Die Vorschrift wurde durch das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 neu gefasst. Mit Art. 3 Nr. 15 wurden redaktionell Anpassung hinsichtlich des neuen Sprachgebrauchs vorgenommen, ohne inhaltliche Änderungen damit zu verbinden. Dabei wurde das Wort "Behinderte" in "Behinderte Menschen" in Abs. 1 geändert. Zudem wurde der alte Wortlaut "Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte" durch die neue Formulierung "Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen" ersetzt.
Mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959), in Kraft ab 30.12.2008, wurde die Maßnahmen in Abs. 1 Nr. 2 um die der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX ergänzt. Die bisherige Nr. 2 wurde in Nr. 3 verschoben.
Im Zuge des Gesetzes zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurden mit Art. 2 Nr. 18 die Regelungen des § 104 a. F. ohne inhaltliche Änderungen in § 122 überführt. Dabei erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung des Wortlautes.
Die Vorschrift mit Art. 5 Nr. 10 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft ab 1.1.2018, geändert. Mit dem BTHG wurde das SGB IX reformiert und grundlegend neu gefasst. Ergänzend ergaben sich auch Folgeänderungen in § 122 Abs. 1 Nr. 2 wegen der geänderten Verweise auf die Vorschriften des SGB IX. Insofern wurde § 38a SGB IX aus dem Gesetzestext gestrichen und durch § 55 SGB IX ersetzt. In der § 122 Abs. 1 Nr. 3 wurde die Alternative für Werkstätten von behinderten Menschen durch Einfügung den anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX vorgenommen, die ebenfalls mit Ausbildungsgeld gefördert werden können.
Die letzte Änderung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) erfolgt. Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde eine sprachliche Anpassung mit dem Ziel des wertschätzenderen Umganges von Menschen mit Behinderungen vorgenommen. Die Begrifflichkeit "behinderte Menschen" wird durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" in Abs. 1 ersetzt. Eine Änderung oder Erweiterung des begünstigenden Personenkreises verfolgt der Gesetzgeber dadurch nicht (vgl. auch Komm. zu § 19).