Rz. 10
Der Bedarf bei anderweitiger Unterbringung in § 123 Satz 1 Nr. 3 setzt voraus, dass die Unterbringung außerhalb der Unterkunft der Eltern oder eines Elternteils erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Unterbringung im eigenen Haushalt fortgesetzt wird, ein eigener Haushalt wegen der Berufsausbildung oder einer individuellen betrieblichen Qualifizierung bezogen wurde oder die Unterkunft beim Ausbildenden (Arbeitgeber) erfolgt. Unerheblich ist, dass eine Kostenübernahme der Verpflegung erfolgt.
Rz. 11
Die Höhe des Bedarfssatzes richtet sich nach § 13 BAföG, der eigentlich den Bedarf für Studierende bestimmt, die nicht bei den Eltern wohnen. Ab dem 1.8.2019 sind folgende Bedarfssätze relevant:
- Für den Bedarf für Lebensunterhalt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG monatlich 391,00 EUR
- zzgl. eines Bedarfes für Unterkunft nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von monatlich 325,00 EUR.
Als einheitlicher, pauschalierter Bedarfssatz für den § 123 Satz 1 Nr. 3 sind ab dem 1.8.2019 insgesamt 716,00 EUR heranzuziehen. Die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht von Belang.
Mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa des 26. BAföGÄndG wird der Bedarf für den Lebensunterhalt ab 1.8.2020 auf 398,00 EUR erhöht. Für den Bedarf für Unterkunft ist in diesen Fallgestaltungen keine gesetzliche Dynamisierung vorgesehen. Für Zeiträume ab 1.8.2020 ist daher ein pauschalierter Gesamtbedarf von 723,00 EUR maßgeblich.
Mit Art. 1 Nr. 5 des 27. BaföGÄndG ist der Bedarf für den Lebensunterhalt ab 1.8.2022 auf 421,00 EUR (Buchst. a Doppelbuchst. aa) und der Bedarf für die Unterkunft auf 360,00 EUR erhöht worden (Buchst. b Doppelbuchst. bb). Der einheitliche Gesamtbedarfssatz ab 1.8.2022 nach § 123 Satz 1 Nr. 3 beträgt somit 781,00 EUR.
Mit Art. 1 Nr. 3b des 29. BAföGÄndG ist der Bedarf für den Lebensunterhalt ab 1.8.2024 auf 442,00 EUR und der Bedarf für die Unterkunft auf 380,00 EUR erhöht worden. Der einheitliche Gesamtbedarfssatz ab 1.8.2024 nach § 123 Satz 1 Nr. 3 beträgt somit 822,00 EUR.
Rz. 12
Die Regelung des § 123 Satz 1 Nr. 3 schließt eine Kostenerstattung von Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung über § 128 aus. Damit wird eine Doppelförderung vermieden, wenn der Mensch mit Behinderungen ausbildungsbedingt eine neue Wohnung bezieht. Die Übernahme erfolgt nur über die Nr. 3. Die behinderungsbedingten Mehraufwendungen des § 128 werden wie in allen anderen Einzelfällen jedoch weiterhin übernommen (vgl. Komm. zu § 128).