Rz. 4
Die Unterbringung hat für die Heranziehung des Bedarfssatzes in § 123 Satz 1 Nr. 1 im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils zu erfolgen. Dazu müssen die Eltern oder der Elternteil in ihrem Haushalt dem Menschen mit Behinderungen den Wohnraum während der Berufsausbildung oder der individuellen betrieblichen Qualifizierung zur Verfügung stellen, d. h. der Mensch mit Behinderungen muss im Haushalt wohnen (häusliche Gemeinschaft). Folglich ist ein außerhalb der Eltern bewohnter Wohnraum (im Haus mit eigener abgetrennter Wohneinheit) und mit eigenem Haushalt nicht von den Tatbestandsmerkmalen erfasst. Der Ausbildungsort muss zudem regelmäßig vom Haushalt während der betrieblichen Ausbildungsphasen erreichbar sein.
Rz. 5
Zum Begriff der (leiblichen) Eltern (d. h. Mutter und Vater) oder des Elternteils sind die Vorschriften der §§ 1591 ff. BGB heranzuziehen. Bei Adoption wechselt die rechtliche Elternschaft zu den Adoptiveltern (§§ 1741 ff. BGB, insbesondere § 1754 BGB) und ist folglich von den Tatbestandsmerkmalen in Nr. 1 ebenfalls erfasst. Eine soziale Elternschaft durch Stiefeltern oder Pflegeeltern ist hier nicht von Belang. Die Unterbringung im Haushalt eines Elternteils ist ausreichend (z. B. nach Trennung oder Tod des anderen Elternteils). Ob dieser Elternteil das (alleinige) Sorgerecht hat ist unerheblich und keine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung.
Rz. 6
Die Höhe des Bedarfssatzes richtet sich nach § 13 BAföG, der eigentlich den Bedarf für Studierende bestimmt. Ab dem 1.8.2019 sind folgende Bedarfssätze relevant:
- Für den Bedarf für Lebensunterhalt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG monatlich 391,00 EUR
- zzgl. eines Bedarfes für Unterkunft nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von monatlich 55,00 EUR.
Als einheitlicher, pauschalierter Bedarfssatz für den § 123 Nr. 1 sind ab dem 1.8.2019 insgesamt 446,00 EUR heranzuziehen. Ob der Mensch mit Behinderungen sich an den Unterkunftskosten tatsächlich beteiligt, ist nicht von Belang.
Mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa des 26. BAföGÄndG wird der Bedarf für den Lebensunterhalt ab 1.8.2020 auf 398,00 EUR erhöht. Der Bedarf für Unterkunft beträgt ab dem gleichen Zeitpunkt 56,00 EUR (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b 26. BAföGÄndG). Für Zeiträume ab 1.8.2020 ist daher ein pauschalierter Gesamtbedarf von 454,00 EUR maßgeblich.
Mit Art. 1 Nr. 5 des 27. BaföGÄndG wurde der Bedarf für den Lebensunterhalt ab 1.8.2022 auf 421,00 EUR (Buchst. a Doppelbuchst. aa) und der Bedarf für die Unterkunft auf 59,00 EUR angepasst (Buchst. b Doppelbuch. aa).
Mit Art. 1 Nr. 3b des 29. BAföGÄndG wurde der Bedarf für den Lebensunterhalt ab 1.8.2022 auf 442,00 EUR angepasst. Der Bedarf für die Unterkunft wurde nicht erhöht und verbleibt bei 59,00 EUR. In der Summe ist von einem pauschalierten Gesamtbedarf in Höhe von 501,00 EUR auszugehen.