Rz. 32
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412) wurde ab dem 1.1.2025 die Finanzierung und Verantwortung für die Förderung von Menschen mit Behinderung im Leistungsbezug SGB II neu geregelt.
Ab dem 1.1.2025 sind für die Förderentscheidung und Finanzierung von Leistungen der beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung nach dem SGB II nicht mehr in Teilen die Jobcenter, sondern einheitlich die Agenturen für Arbeit zuständig, sofern kein anderer vorrangiger Rehabilitationsträger zur Leistung verpflichtet ist. Das bisherige, bis zum 31.12.2024 gültige, spezielle und komplexe Verfahren an der Schnittstelle SGB II und SGB III für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird damit abgelöst. Hierzu wurde § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II zum 1.1.2025 gestrichen.
Dies erfordert in der Folge, dass die Jobcenter weiterhin den Rehabilitationsbedarf erkennen und die Fälle den Agenturen für Arbeit zur Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfes zuleiten. Für die Durchführung und Finanzierung der Leistungen agiert die Agentur für Arbeit als Rehabilitationsträger autark. Nur für die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld) und für die Regelbetreuung und Integration in Arbeit bleiben die Jobcenter zuständig. Zudem sind die Jobcenter in das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX eingebunden (vgl. Komm. zu § 19 SGB IX). Für eine gelungene Förderung von Menschen mit Behinderung dürften örtliche Absprachen beider Akteure an dieser Schnittstelle angezeigt sein.
Ergänzend hierzu gilt für die Jobcenter eine Sonderregelung für die Erbringung notwendiger Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Der seit dem 1.1.2022 neu geschaffene § 5 Abs. 5 SGB II findet weiterhin Anwendung. Zur Verbesserung der Betreuungssituation von Rehabilitanden wurde den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt, Menschen mit Behinderungen zusätzlich spezifische SGB II-Eingliederungsleistungen zu erbringen, auch wenn ein laufendes Rehabilitationsverfahren eines anderen Rehabilitationsträgers besteht. Hiervon sind die Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II (mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 16c und 16e SGB II) erfasst (§ 5 Abs. 5 HS 1 SGB II). Zudem sieht der Rechtsverweis in § 5 Abs. 5 HS 2 SGB II auf § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II vor, dass das Leistungsverbot der Jobcenter (analog des Verbotes für die Agenturen für Arbeit) für die standardisierten Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. den §§ 44 und 45 abgeschafft wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zuständige Rehabilitationsträger keine gleichartigen bzw. vergleichbaren Leistungen nach seinen Vorschriften erbringt. Damit wird der Zweck verfolgt, dass eine Eingliederung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in den Arbeitsmarkt deutlich schneller durch die Flankierung mit vermittlungsunterstützenden Leistungen erfolgen kann als in der Vergangenheit. Das bestehende Leistungsverbot hatte die Arbeit der Jobcenter im Rahmen der vermittlerischen Interaktion und der Einleitung des Rehabilitationsprozesses bislang erheblich erschwert.
Der Gesetzgeber hat zudem in § 66a SGB II i. V. m. § 66 SGB II (vgl. entsprechende Komm. zu §§ 66a, 66 SGB II) für vor dem 1.1.2025 begonnene Förderungen eine Übergangsregelung erlassen.
Rz. 33
Besondere Relevanz hat die Entscheidung des BSG, Urteil v. 19.10.2016, B 14 AS 40/15 R (vgl. Rz. 28), für Fälle mit Anspruch auf Ausbildungsgeld und Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen im Falle des Taschengeldanspruchs in Höhe von 119,00 EUR (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 123 Nr. 2 und § 124 Nr. 2) wegen des Leistungsausschlusses im SGB II (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Auch wenn die Entscheidung zur Fassung des SGB II bis zum 31.7.2016 ergangen ist, ergibt sich keine andere Wertung zur Fassung des § 7 Abs. 5, Abs. 6 SGB II ab 1.8.2016 für die vorweg genannten Fälle. Leistungsberechtigte/hilfebedürftige Personen (mit Behinderungen) in Ausbildung oder Berufsvorbereitung haben neben der geförderten internatsmäßigen Unterbringung u. a. für die eigene Wohnung/den Mietanteil der Familienwohnung nur einen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II (vgl. auch § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Diese Leistungen werden als Darlehen erbracht, wenn der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Das BSG sieht in vergleichbaren Fällen wegen des drohenden Abbruchs der notwendigen Maßnahme aufgrund Mietunterdeckung eine besondere Härte regelmäßig als gegeben an. Die befristete Zuschussregelung des § 27 Abs. 3 Satz 2 greift nicht, diese ist nur für Schülerinnen und Schüler oder Regelstudierende vorgesehen. Zur Schnittstelle zum SGB II wird auf Ausführungen in der Kommentierung zu §§ 122, 123, 124 und ergänzend auf §§ 7, 27 SGB II verwiesen.