Rz. 17
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im SGB II haben, ist die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Rehabilitationsträger, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412) wurde ab dem 1.1.2025 die Finanzierung und Verantwortung für die Förderung von Menschen mit Behinderung im Leistungsbezug SGB II neu geregelt. Ab dem 1.1.2025 sind für die Förderentscheidung und Finanzierung von Leistungen der beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung nach dem SGB II nicht mehr in Teilen die Jobcenter, sondern einheitlich die Agenturen für Arbeit zuständig, sofern kein anderer vorrangiger Rehabilitationsträger zur Leistung verpflichtet ist. Diese Änderung bringt jedoch keine Neuordnung im Kontext des Ausbildungsgeldes mit sich, hier war bislang bereits die Agentur für Arbeit alleiniger zuständiger Rehabilitationsträger. Zum allgemeinen Verfahren der Zusammenarbeit an der Schnittstelle Jobcenter und Agentur für Arbeit wird auf die Ausführungen in der Komm. zu § 117 SGB III verwiesen.
Rz. 18
Mit Art. 1 Nr. 7b des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824), in Kraft ab 1.8.2016, wurde der sog. Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II und der Rückausnahme in § 7 Abs. 6 SGB II neu gefasst. Der Hintergrund war die Entschärfung der Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Ausbildungsförderung zu (vgl. BT-Drs. 18/8041 zu § 7 Abs. 5). Dies hat auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die zugleich Ausbildungsgeld wegen der Teilnahme an einer Maßnahme der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, unterschiedliche Auswirkungen. Zum 1.8.2019 wurden die Ausschlüsse des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) an die neue Rechtslage im Arbeitsförderungsrecht angepasst.
Rz. 19
Der Leistungsausschluss des SGB II greift für Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, wenn sich der Bedarf nach § 123 Nr. 2 oder § 124 Nr. 2 bemisst (vgl. detaillierte Komm. zu § 7 SGB II). Diese Personengruppe hat neben dem Ausbildungsgeld nur einen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Hiervon sind folgende Fallgestaltungen erfasst:
- Auszubildende mit Behinderungen in beruflicher Ausbildung mit Unterbringung in einem Internat, Wohnheim oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen und im Falle der Kostenübernahme der Unterbringung und Verpflegung durch die Agentur für Arbeit (§ 123 Nr. 2).
- Auszubildende mit Behinderungen bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX in einem Internat, Wohnheim oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen und im Falle der Kostenübernahme der Unterbringung und Verpflegung durch die Agentur für Arbeit (§ 123 Nr. 2).
- Menschen mit Behinderungen in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen und im Falle der Kostenübernahme der Unterbringung und Verpflegung durch die Agentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger (§ 124 Nr. 2).
- Menschen mit Behinderungen bei einer Grundausbildung für Blinde oder Gehörlose bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen und im Falle der Kostenübernahme der Unterbringung und Verpflegung durch die Agentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger (§ 124 Nr. 2).
Rz. 20
Eine grundsätzliche Leistungsberechtigung im SGB II liegt hingegen vor, wenn sich der Bedarf des Ausbildungsgeldes nicht nach den o. g. Vorschriften bemisst. Hiervon ist das Ausbildungsgeld nach den Bedarfssätzen des § 123 Nr. 1 und Nr. 3 sowie des § 124 Nr. 1 und Nr. 3 erfasst, weil diese in § 7 Abs. 5 SGB II nicht aufgezählt sind. Das Ausbildungsgeld wird in diesen Fällen allerdings als Einkommen berücksichtigt (vgl. Komm. zu §§ 11 ff. SGB II).
Liegt ein Leistungsausschluss in diesen Fällen nicht vor, gilt für die Jobcenter eine Sonderregelung für die Erbringung notwendiger Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Der seit dem 1.1.2022 neu geschaffene § 5 Abs. 5 SGB II findet weiterhin Anwendung. Zur Verbesserung der Betreuungssituation von Rehabilitanden wurde den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt, Menschen mit Behinderungen zusätzlich spezifische SGB II-Eingliederungsleistungen zu erbringen, auch wenn ein laufendes Rehabilitationsverfahren eines anderen Rehabilitationsträgers besteht. Hiervon sind die Leistungen nach den §§...