Rz. 12
Abs. 2 genügt der Rechtsstaatlichkeit. Die Vorschrift gewährleistet zunächst, dass Beschäftigungen nicht angenommen werden müssen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden. Besonders hervorgehoben werden Bestimmungen über den Arbeitsschutz. Unzumutbar sind auch Beschäftigungen, die nicht den Mindestarbeitsbedingungen entsprechen. Relevant sind auch alle anderen Schutzgesetze. Allgemeine Gründe der Unzumutbarkeit müssen sich stets auf das konkret in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis beziehen.
Rz. 13
Der Arbeitslose muss auch keine Beschäftigung annehmen, die gegen tarifvertragliche oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Arbeitsbedingungen verstößt. Dabei ist zu beachten, dass nur tarifgebundene Arbeitgeber an tarifliche Arbeitsbedingungen gebunden sind, es sei denn, der Tarifvertrag ist für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Rz. 14
Abs. 2 enthält keine abschließende Aufzählung. Dies eröffnet ein weites Feld unzumutbarer Beschäftigungen im Einzelfall. Maßstab werden stets Arbeitsbedingungen oder damit zusammenhängende Umstände sein, die nach allgemeiner Anschauung von der überwiegenden Zahl der Arbeitsvertragspartner nicht gefordert oder eingegangen werden. Fachkundige Stellungnahmen können im Einzelfall von den Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmervertretungen eingeholt werden.
Rz. 14a
Gegenstück zur Zumutbarkeit ist der wichtige Grund dafür, entsprechende Beschäftigungen, im Ergebnis also unzumutbare Beschäftigungen nicht ausüben zu müssen. Das betrifft sowohl die Aufnahme einer solchen Beschäftigung wie auch ihre Aufgabe. Ist eine Beschäftigung dem Arbeitslosen i. S. v. § 140 nicht zuzumuten, darf er sie aus wichtigem Grund ablehnen oder aufgeben, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen, insbesondere nicht den Eintritt einer Sperrzeit nach § 159.
Rz. 14b
Eine Beschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beschäftigungsort, z. B. eine Spielhalle, zum Zeitpunkt eines entsprechenden Arbeitsangebotes durch die Agentur für Arbeit nachgewiesen besonders häufig Ziel strafbarer Handlungen ist. Allein eine statistisch erhöhte Häufigkeit für Überfälle im Bereich von Spielhallen allgemein hat die Rechtsprechung als nicht ausreichend angesehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.6.2007, L 12 AL 127/06, info also 2007 S. 245).
Rz. 14c
Konsequenz der Unzumutbarkeit einer Beschäftigung für den Arbeitslosen ist für den Geschäftsbetrieb der Agenturen für Arbeit schon die Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Arbeitsangebotes an den Arbeitslosen (ggf. sogar mit einer Rechtsfolgenbelehrung zu Konsequenzen nach § 159 bei unberechtigter Ablehnung). Es darf also eigentlich zu einem solchen Stellenangebot schon gar nicht kommen. Hält sich die Agentur für Arbeit insoweit an die Vermittlungsgrundsätze, bedarf es auch keiner Ablehnung des Arbeitsangebotes durch den Arbeitslosen.