Rz. 2
Die Vorschrift legt fest, wann die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erfüllt ist. Dafür werden versicherungspflichtige Zeiten benötigt, die innerhalb einer Rahmenfrist zurückgelegt sein müssen. Auf die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung kommt es nicht an, die Anwartschaftszeit ist davon nicht abhängig. Abs. 1 Satz 1 sieht für den Regelfall der Anwartschaftszeit 12 Monate vor, die der Arbeitnehmer insgesamt in einem Versicherungspflichtverhältnis oder aufaddiert in mehreren Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben muss. Bindende Bescheide nach § 336 dienen im Umfang der ausgewiesenen Zeiten der Erfüllung der Anwartschaftszeit. Welche Zeiten der Versicherungspflicht unterliegen und damit zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden können, regelt nicht § 142, sondern das Zweite Kapitel des SGB III (§§ 24 ff.).
Rz. 2a
Abs. 1 Satz 2 grenzt Versicherungspflichtzeiten aus, die zwar innerhalb der Rahmenfrist, aber vor dem Zeitpunkt liegen, an dem ein früherer Anspruch auf Alg nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist. Damit bestimmt der Gesetzgeber, dass ein Arbeitnehmer, der sich so gravierend versicherungswidrig verhalten hat, dass sein gesamter Anspruch auf Alg aufgrund des Eintritts mehrerer Sperrzeiten erlischt, danach die Anwartschaftszeit insgesamt neu erfüllen muss, bevor er wieder Zugang zum Alg erhält. Das trifft auf die Regelanwartschaftszeit nach Abs. 1 wie auf die besondere, kurze Anwartschaftszeit nach Abs. 2 zu.
Rz. 2b
Abs. 2 soll der Gesetzesbegründung zufolge die soziale Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbessern, die berufsbedingt oder wegen der Besonderheiten des Wirtschaftszweiges, in dem sie beschäftigt sind, überwiegend nur auf kurze Zeit befristete Beschäftigungen ausüben können und deshalb die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg von mindestens 12 Monaten innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist nicht erfüllen können. Für sie soll der Zugang zum Alg durch eine kürzere Anwartschaftszeit von 6 statt 12 Monaten erleichtert werden. Damit soll insbesondere auch den besonderen Bedingungen von Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Die Regelung bezog zunächst alle Arbeitnehmer ein, die in der Rahmenfrist von 2 Jahren vor dem Tag, an dem alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg gemeinsam vorliegen, überwiegend Beschäftigungstage aus Beschäftigungen zurückgelegt haben, die zeitlich während der Geltungsdauer von der Einführung am 1.8.2009 bis (zunächst) zum 31.7.2012 bis zu 6 Wochen befristet waren. Für den Zugang zu dieser Sonderregelung war damit erforderlich, dass der überwiegende Teil der Beschäftigungstage aus befristeten Beschäftigungen von nicht mehr als 6 Wochen stammte. Das Merkmal überwiegend ist erfüllt, wenn die Arbeitnehmer mehr als die Hälfte ihrer Beschäftigungstage in der Rahmenfrist in kurz befristeten Beschäftigungen zurückgelegt haben. Im Übrigen konnte die Anwartschaftszeit von 6 Monaten auch durch Beschäftigungen erfüllt werden, die länger andauerten. Zum Beispiel erfüllte ein Arbeitnehmer, der 180 Beschäftigungstage zurückgelegt habe, die verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten (180 Tage), wenn er zumindest 91 Tage in Beschäftigungen zurückgelegt habe, die bis zu 6 Wochen befristet waren. Die weiteren Beschäftigungstage konnten aus längeren Beschäftigungsverhältnissen stammen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Unschädlich war es auch, wenn die restliche Zeit insgesamt in nur einem Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt wurde. Mit Änderungen zum 1.8.2012 wurde die Sonderregelung der Arbeitslosenversicherung zur verkürzten Anwartschaftszeit modifiziert. Die Erweiterung der Beschäftigungsbedingung von 6 auf 10 Wochen berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung erste Erfahrungen aus dem Monitoring der Regelung für den Zeitraum vom 1.8.2009 bis zum 31.3.2011. Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist die maximale Dauer der jeweiligen versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf 14 Wochen erweitert worden. Die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises sollte schon vor 2020 in die Wirkungsforschung durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung einbezogen werden. Die Bundesregierung hat die Sonderregelung durch ein jährliches Monitoring begleitet. Dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages wurde über die Inanspruchnahme der Regelung jährlich berichtet. Ab 2020 wird dies uneingeschränkt fortzusetzen sein. Für die Bundesagentur für Arbeit nimmt diese Pflicht i. d. R. der Vorsitzende des Vorstands wahr.
Rz. 2c
Die Berechnung der Fristen zur Bestimmung der kurz befristeten Beschäftigungen richten sich den allgemeinen Regelungen zum Fristenrecht (§ 26 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB). Zu Beginn und Ende eines Versicherungspflichtverhältnisses sollen die für alle Sozialversicherungszweige gleichermaßen anzuwendenden Regelungen gelten. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von unständigen Beschäftigungen, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegen oder i...