Rz. 13
Der Anspruch auf Alg wird für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung, längstens aber für 6 Wochen, erfüllt, obwohl mangels Arbeitsfähigkeit die Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, solange auch die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, z. B. die Anspruchsdauer auf Alg nicht erschöpft ist (in diesem Fall erhält der Versicherte Krankengeld in Höhe des – günstigeren – Alg). Der Zeitraum von 6 Wochen, während dessen der Arbeitslose den Anspruch nicht verliert, beginnt stets am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, läuft kalendermäßig ab und wird schon wegen der auf kurzfristige Erkrankungen beschränkten Ziele des § 146 auch nicht durch Tage unterbrochen, für die aus anderen Gründen als mangelnder Verfügbarkeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Alg nicht zu zahlen ist (BSG, Urteil v. 12.7.1989, 7 RAr 100/88, SozR 4100 § 105b Nr. 7, im entschiedenen Fall Anspruch auf Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger während eines Heilverfahrens). Da in einem solchen Fall auch die Leistungsvoraussetzungen entfallen (§ 156 Abs. 1 Nr. 2), kommt der Arbeitslose bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auch dann nicht in den Genuss der Leistungsfortzahlung, wenn der Bezug von Übergangsgeld vor Ablauf der Frist von 6 Wochen endet, weil er dann nicht während des Bezuges von Alg arbeitsunfähig geworden ist. Bei einer Arbeitsuche im Ausland (Mitgliedstaat der EG, des EWR oder in der Schweiz) endet die Leistungsfortzahlung mit dem Ende des Mitnahmezeitraumes von Alg nach Art. 64 VO 883/2004.
Rz. 14
In Ausnahmefällen kann der Anspruch auf Leistungsfortzahlung entfallen und später wieder aufleben. Das ist bei Ruhenstatbeständen der Fall, die von durchgehender Arbeitsunfähigkeit eingeschlossen werden. Das setzt voraus, dass der Arbeitslose weiterhin arbeitsunfähig ist und die Beendigung des Bezuges der Leistung anzeigt, die das Ruhen des Alg begründet (z. B. Übergangsgeld). Die Krankenkasse hat ggf. zu akzeptieren, dass stattdessen Krankengeld in Anspruch genommen wird (BSG, Urteil v. 11.3.2014, B 11 AL 4/14 R, Kurzwiedergabe in info also 2014 S. 170).
Rz. 14a
Bei mehreren aufeinander folgenden neuen Arbeitsunfähigkeiten kann jeweils ein neuer Zeitraum der Leistungsfortzahlung beginnen, wenn dazwischen Arbeitsfähigkeit bestanden hat und die übrigen Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung erfüllt sind, insbesondere die Erkrankung während des Bezuges von Alg.