Rz. 13
Satz 3 weitet den Personenkreis, für den die Agenturen für Arbeit Vermittlungsbemühungen ergreifen müssen, deutlich aus. Als Ausbildungsuchende gelten auch Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, aber eine Ausbildung i. S. v. Satz 1 suchen, jedenfalls sofern sie nicht unter das Weiterbildungsrecht fallen, und unter denselben Bedingungen auch die selbständig Erwerbstätigen, die eine Ausbildung suchen. Arbeitsuchende sind alle Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, unabhängig davon, ob sie derzeit als Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt sind oder selbständig erwerbstätig sind. Geringfügigkeit oder Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit kommt keine Relevanz für die Zuordnung zum Personenkreis der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden zu. Versicherungspflichtige Personen nach § 26 suchen im Regelfall keine Ausbildung oder Arbeit, sie sind aus sozialpolitischen Gründen in die Versicherungspflicht einbezogen.
Rz. 14
Arbeitsuchend sind alle Personen, die tatsächlich nach einer Beschäftigung suchen. Insoweit handelt es sich um einen Teil der Jugendlichen und Erwachsenen, die i. S. d. § 29 am Arbeitsleben teilnehmen wollen. Das gilt selbst dann, wenn etwa eine vorangegangene Beschäftigung mit der Begründung aufgegeben wurde, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, sofern sich dieser Wunsch nur geändert hat. In diesem Zusammenhang ist auf § 36 Abs. 4 hinzuweisen, wonach eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit in eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Rz. 15
Arbeitsuchend kann außerdem auch jemand sein, der aktuell einer völlig andersartigen Tätigkeit nachgeht, z. B. eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme besucht. Dabei kann sich der Vermittlungswunsch sowohl auf die aktuelle Zukunft wie auch auf die Zeit nach dem Ende der Maßnahme beziehen. Dagegen werden von der Arbeitsuche nicht selbstständige Tätigkeiten und andere versicherungsfreie Beschäftigungen, etwa als Beamter, erfasst. Auch Personen, die Heimarbeit ausüben, gehören nur dann zum Personenkreis der Arbeitsuchenden, wenn sie das weiterhin tun möchten und nicht etwa eine Tätigkeit als Zwischenmeister anstreben.
Rz. 16
Versicherungsrechtliche Bedeutung kommt der Vorschrift im Zusammenhang mit der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 zu. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann den Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 wegen versicherungswidrigen Verhaltens zur Folge haben, die den Anspruch auf Alg zum Ruhen bringt und weitere Rechtsfolgen auslöst, insbesondere die Verminderung der Anspruchsdauer auf die Versicherungsleistung.