Rz. 24
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 soll den Entschluss vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer fördern, im Sinne von Umverteilung vorhandener Arbeit auf Dauer nur noch eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Diese Zielsetzung bleibt ungeachtet des teilweise bestehenden Fachkräftemangels erhalten, solange sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rechnerisch mehrere Arbeitslose eine gemeldete offene Stelle teilen müssen. Für eine begrenzte Zeit von 3 Jahren wird dem Arbeitnehmer für den Fall eintretender Arbeitslosigkeit eine Bemessung des Alg zugestanden, bei der die Teilzeitarbeit außer Betracht bleibt. Diese Begünstigung wird grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten eingeräumt, die ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend weiter vermindern. Das BSG hat allerdings durch Urteil in einem Einzelfall die faktische Wirkung der Begünstigung auf die Fälle begrenzt, in denen die Vollzeitbeschäftigung zumindest in den Bemessungsrahmen hineinragt. Unwesentliche Einschränkungen der Arbeitszeit sollen aber aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht begünstigt werden, weil damit im Allgemeinen keine Neueinstellung von Arbeitnehmern einhergeht. Der Gesetzgeber sieht es als ausreichend an, wenn die individuelle Arbeitszeit durch Teilzeitvereinbarung um mindestens fünf Stunden wöchentlich abgesenkt worden ist und weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung betragen hat. Maßstab ist insofern das Vollzeitäquivalent. Die Teilzeitbeschäftigung wurde nicht nur vorübergehend ausgeübt, wenn sie unbefristet vereinbart war oder eine Befristung mindestens 3 Monate umfasste. Daneben verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung auch das Ziel, Arbeitnehmer dazu zu ermutigen, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit die individuelle Arbeitszeit herabzusetzen. Eine begünstigende Zeit i. S. v. Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 geht nicht mit einer Verlängerung der Rahmenfrist einher.
Rz. 25
An die Teilzeitvereinbarung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Als Bedingung in Abs. 2 Nr. 5 soll sie lediglich die individuelle Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne äußeren Zwang, etwa durch allgemein gültige gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen, dokumentieren. Es kommt nicht auf die Bezeichnung "Teilzeitvereinbarung" oder "Teilzeitbeschäftigung" an. Wird z. B. in einem Tarifvertrag ein Zeitkorridor von 30 bis 40 Stunden wöchentlich als Vollzeitbeschäftigung umschrieben, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 auch vor, wenn der einzelne Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden wöchentlich reduziert, während die vergleichbar Beschäftigten weiterhin 40 Stunden arbeiten. Dieser Charakter ändert sich auch nicht dadurch, dass alle vergleichbar Beschäftigten von einer möglichen Arbeitszeitreduzierung Gebrauch machen, weil dann auf vergleichbare Vollzeitbeschäftigungen in anderen Betrieben abzustellen wäre. Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 kann aber nicht angewendet werden, wenn lediglich eine von 2 Teilzeitbeschäftigungen aufgegeben worden ist. Das im System der Arbeitsförderung für solche Fälle vorgesehene Ausgleichsinstrument zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist das Teil-Alg (§ 162). Im strengeren Sinne liegt ja auch keine Verminderung der Arbeitszeit durch eine Teilzeitvereinbarung vor (vgl. dazu schon BSG, Urteil v. 9.12.2003, B 7 AL 96/02 R, SozR 4-4300 § 131 Nr. 1).
Rz. 26
Die vergleichbare Vollzeitbeschäftigung kann auch durch den Arbeitslosen selbst repräsentiert worden sein, wenn er z. B. der einzige Beschäftigte war. Entscheidend ist stets, dass im Allgemeinen die ausgeübte Beschäftigung als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit ist dafür ein schwer wiegendes Indiz, aber kein zwingender Vergleichsmaßstab. Im Ergebnis soll lediglich verhindert werden, dass nach unüblicher, außergewöhnlich langer Arbeit und Rückkehr zum normalen Maß der Vollzeitbeschäftigung im Bemessungsrahmen auf die vorherige höhere Arbeitszeit zurückgegriffen wird, obwohl eine echte Teilzeitbeschäftigung zu keinem Zeitpunkt ausgeübt worden ist (z. B. nach saisonbedingter langer wöchentlicher Arbeitszeit).
Rz. 27
Andererseits wird mit der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auch flexiblen Arbeitszeiten Rechnung getragen, die sich am Auftragsbestand orientieren, ggf. muss der Durchschnitt aus einem längeren Zeitraum ermittelt werden. Ändert sich die durchschnittliche Vollzeitarbeitszeit, weil sie z. B. der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht und diese abgesenkt wird, muss eine knapp unter der 80 %-Marke abgeschlossene Teilzeitvereinbarung ggf. auf eine entsprechend niedrigere wöchentliche Arbeitszeit geändert werden. Das Gesetz will den Bemessungszeitraum nicht nur ohne die Zeit gebildet wissen, während der Arbeitslose die Teilzeitbeschäftigung tatsächlich ausgeübt hat. Es genügt, wenn die kürzere Arbeitszeit für ihn gegolten hat, also auch z. B. während eines Zeitraumes längerer Erkrankung.