0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert und Abs. 2 angefügt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift definiert, wann Personen arbeitslos i. S. des Rechts der Arbeitsförderung sind. Der Begriff "Arbeitslose" ist unauflöslich mit den Begriffen "Arbeitslosigkeit" und "arbeitslos" verbunden. Arbeitslose i. S. d. Definition des § 16 sind arbeitslos. Daher besteht ein unmittelbarer, innerer Zusammenhang zu den verwandten Begriffen der Langzeitarbeitslosigkeit und der Drohung von Arbeitslosigkeit, die beide geeignet sind, den Zustand der Arbeitslosigkeit zu veranschaulichen.
Für das SGB III ist § 16 in dreierlei Hinsicht von Bedeutung. Zunächst ist die Definition für arbeitslose Personen relevant für die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, soweit diese voraussetzen, dass der Leistungsberechtigte arbeitslos ist. Daneben stellt die Vorschrift selbst den Bezug zur Arbeitslosigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne und damit für den Zugang zum Arbeitslosengeld (Alg) heraus. § 16 hat aber selbst keine unmittelbare Bedeutung für den Anspruch auf Alg, weil die dafür relevante Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" gesondert definiert wird (vgl. §§ 137, 138). Betroffen ist der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit (§ 136 Abs. 1 Nr. 1). Dasselbe gilt im Grundsatz auch für das Teil-Alg (§ 162). § 16 weist aber darauf hin, dass durch den Gesetzgeber insoweit eine große Nähe angestrebt wird, deshalb wird in Abs. 1 der Vergleich zum Anspruch auf Alg hergestellt.
Schließlich ist § 16 auch relevant für die Arbeitsmarktstatistik und damit in besonderer Weise öffentlichkeitsrelevant. Das bedeutet, dass hier im Grundsatz festgelegt wird, wer in die amtliche Statistik und in den monatlichen Bericht der Bundesagentur für Arbeit über die Entwicklung der Arbeitslosigkeit in Deutschland aufgenommen wird. Insoweit wird § 16 ergänzt durch § 53a SGB II, der unter Verweisung auf § 16 Arbeitslose i. S. der Grundsicherung für Arbeitsuchende definiert. Beide Gruppen von Arbeitslosen gehen in die amtliche Statistik ein. Die Vorschrift definiert allerdings nicht, wie die Statistik über Arbeitslose zu konfigurieren ist. Der Umfang der Arbeitslosigkeit bestimmt in erheblicher Weise auch die politische Diskussion in Deutschland in sozialstaatlicher Hinsicht.
Abs. 1 stellt auf die Kriterien Beschäftigungslosigkeit (Abs. 1 Nr. 1), Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit (Abs. 1 Nr. 2) sowie Arbeitslosmeldung (Abs. 1 Nr. 3) ab. Ohne Arbeitslosmeldung könnte die Agentur für Arbeit weder vermittlerisch aktiv werden noch eine seriöse Arbeitslosenstatistik führen. Die Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit sind allerdings im Kern nur für das Versicherungsrecht relevant und aufgeführt, um den Vergleich zum Anspruch auf Alg aufrechtzuerhalten.
2 Rechtspraxis
2.1 Übereinstimmung mit Versicherungsrecht
Rz. 3
Abs. 1 trifft eine Regelung für den Begriff des Arbeitslosen, der mit dem Begriff des Versicherungsrechts beim Anspruch auf Alg vergleichbar sein soll. Das bezieht sich auf die Merkmale, die den Anspruch auf Alg prägen. Sie sollen sich systematisch und schlüssig in der für die Arbeitslosenstatistik relevanten Definition wiederfinden.
Rz. 4
Im Gegensatz zu § 138 verwendet Abs. 1 nicht den Begriff des Arbeitnehmers, sondern den allgemeineren Begriff der Person. Daraus ergeben sich aber hinsichtlich des Begriffes des Arbeitslosen keine einschneidenden Unterschiede. Generell eröffnet aber der allgemeinere Begriff der Person einer größeren Anzahl von Menschen die Möglichkeit, arbeitslos zu sein. Darin liegt dann doch ein Unterschied zum versicherungsrechtlichen Begriff, der auf die Arbeitnehmereigenschaft abstellt. Entscheidend ist, dass sowohl im Versicherungsrecht wie in § 16 die Zukunft betrachtet wird. Arbeitslos kann nur sein, wer für die Zukunft eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Das gilt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, obwohl Arbeitsuche dort auf jegliche Erwerbstätigkeit abzielt. Auf die Tätigkeiten in der Vergangenheit, auch als selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, als Richter oder Soldat, kommt es nicht an. Deshalb kann auch arbeitslos sein, wer in der Vergangenheit versicherungsfrei beschäftigt war. Dasselbe trifft auf mithelfende Familienangehörige, Studenten und andere Personen zu, die in der Zukunft als Arbeitnehmer beschäftigt werden möchten. Letztlich bedarf es überhaupt keiner beruflichen Tätigkeit in der Vergangenheit, um als arbeitslose Person in der Zukunft als Arbeitnehmer beschäftigt sein zu wollen.
Rz. 5
Abs. 1 Nr. 1 verlangt Beschäftigungslosigkeit. Diese liegt nur vor, wenn der Arbeitslose vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Daraus wird deutlich, dass das Erwerbsleben in Fällen des § 16 noch nicht beendet sein darf. Das Merkmal vorübergehend liegt auch nach längerer, mehrjähriger Arbeitslosigkeit vor, solange objektiv die Aufnahme einer Beschäftigung in Betracht kommt, letztlich (minde...