Rz. 34
Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses. Abs. 3 verschiebt den Insolvenzgeldzeitraum in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auf die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Tag, an dem der einzelne Arbeitnehmer von dem Insolvenzereignis tatsächlich Kenntnis erlangt. So wird verhindert, dass der Arbeitnehmer in Unkenntnis des Insolvenzereignisses (namentlich des Abweisungsbeschlusses) noch nach diesem Zeitpunkt seine Arbeitsleistung erbringt, ohne hierfür eine entsprechende Gegenleistung in Form von Insolvenzgeld zu erhalten.
Beispiel:
Insolvenzereignis am 27.3., Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.3., Kenntnis vom Insolvenzereignis am 3.4., 3-Monats-Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.
Für Zeiten außerhalb des 3-Monats-Zeitraums kann Insolvenzgeld wegen ausstehender Arbeitsentgelte nicht gewährt werden. Hier bleibt der Arbeitnehmer auf die Durchsetzung seiner Insolvenzforderung angewiesen. Nach Abs. 3 führt also nur die positive Kenntnis des Insolvenzereignisses zum Ende des Insolvenzgeldzeitraums. Von einer Unkenntnis von einem Insolvenzereignis ist auszugehen, solange kein ausreichender Anhaltspunkt vorhanden ist, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von einem vorangegangenen Insolvenzereignis hat (BSG, Urteil v. 9.6.2017, B 11 AL 14/16 R). Unkenntnis liegt daher auch vor, wenn dem Arbeitnehmer der Abweisungsbeschluss bekannt wird, solange er den Grund der Abweisung nicht kennt. Die Unkenntnis muss nicht unverschuldet sein. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, von sich aus den Grund der Entscheidung zu ermitteln (Mutschler, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGB III, § 165 Rz. 48 m. w. N.). Unter Weiterarbeit i. S. v. Abs. 3 ist nicht nur die tatsächliche Arbeit, sondern sind auch die Fälle der Suspendierung gegen Entgeltfortzahlung zu verstehen. Auch wenn der Arbeitnehmer vor Kenntniserlangung erkrankt war oder Urlaub hatte, kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnis an. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg steht dem Anspruch auf Insolvenzgeld nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag erst im Insolvenzeröffnungsverfahren (nach Insolvenzantrag des Arbeitgebers) abgeschlossen wurde und dem betreffenden Arbeitnehmer der Insolvenzantrag des Arbeitgeber bekannt war. § 165 Abs. 3 ist insoweit nicht analog anwendbar (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.2.2009, L 8 AL 4096/06).