Rz. 37

Abs. 5 verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder mangels Betriebsrats seinen Arbeitnehmern unverzüglich einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt zu geben. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich der 3-Monats-Zeitraum, für den Insolvenzgeld gewährt werden kann, möglichst nicht oder in möglichst geringem Umfang verschiebt und sich die Arbeitnehmer frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und Leistungen beantragen können. Wie der Arbeitgeber den Beschluss bekannt gibt, ist nicht vorgeschrieben. Eine Mitteilung in betriebsüblicher Form, z. B. durch Aushang am schwarzen Brett oder per Intranet, ist ausreichend. Verletzt der Arbeitgeber Abs. 5, so kann dies als Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 1 verfolgt werden. Der Arbeitgeber kann sich zudem nach § 823 Abs. 2 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen, falls dieser in Unkenntnis des Beschlusses mehr als 3 Monate weiterarbeitet.

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