Rz. 1

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 141b Abs. 1 Satz 3, § 141c Satz 1 AFG. Sie ist durch Art. 1 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 184 in das SGB III eingefügt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Der Inhalt von § 184 a. F. ist nun in § 166 enthalten, ohne dass sich inhaltliche Veränderungen ergeben hätten.

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