Rz. 14
Nr. 3 verlangt, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird. Damit grenzt der Gesetzgeber das Versicherungsrisiko ab. Evtl. Förderleistungen sollen nicht für Personen in Betracht kommen, bei denen mit dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung gerechnet werden muss, die aber in diesem Fall gar nicht arbeitslos werden. Ein Arbeitnehmer ist danach nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, wenn er im Anschluss an die Beschäftigung nicht arbeitslos i. S. d. § 16 sein wird. Das trifft nicht nur dann zu, wenn er eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen wird, sondern auf jeden Sachverhalt, der Arbeitslosigkeit i. S. d. § 16 entgegensteht. Auf die Ursache für die drohende Arbeitslosigkeit kommt es nicht an. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ursache auch nicht relevant. Letztlich besteht das Interesse der Arbeitslosenversicherung wie auch der Politik darin, möglicherweise eintretende Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit noch zu vermeiden bzw. bereits Schritte zur Abkürzung der Arbeitslosigkeit einzuleiten.
Rz. 15
Die nähere Abgrenzung ist anhand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 vorzunehmen. Von Arbeitslosigkeit ist nicht bedroht, wer keine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht oder den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen wird. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht ein Arbeitnehmer z. B. nicht, wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine kurzzeitige Beschäftigung aufnehmen wird. Darüber hinaus werden Personen nach Nr. 3 ausgeschlossen, die subjektiv überhaupt keine Beschäftigung suchen, ohne dass dies durch einen bestimmten Sachverhalt belegt werden könnte (bloße Untätigkeit) oder die faktisch keine Beschäftigung suchen, weil sie sich z. B. auf Reisen begeben werden oder zu einer Kur angemeldet haben. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht nicht zur Verfügung, wer objektiv eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aufnehmen kann und darf oder Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung nicht zeit- und ortsnah Folge leisten kann oder dazu nicht bereit ist (vgl. § 138 Abs. 5). § 138 Abs. 5 Nr. 4 wird für eine Entscheidung nach Nr. 3 nicht relevant sein. Eine schwierige Beurteilungslage kann entstehen, wenn arbeitgeberseitig in der Öffentlichkeit verkündet wird, dass Personalanpassungsmaßnahmen ohne Kündigungen von Arbeitnehmern durchgeführt werden würden. Im Zweifel genügt dann eine realistisch begründete Einschätzung des noch beschäftigten Arbeitnehmers, weil er z. B. einer Umsetzung in einen anderen Betrieb oder eine andere Abteilung des Betriebs nicht zustimmen oder auch ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers annehmen will.
Rz. 16
Nr. 3 schließt nicht die Arbeitnehmer vom Status der Bedrohung aus, bei denen der Eintritt der Arbeitslosigkeit zwar nicht feststeht, sich aber voraussichtlich an die versicherungspflichtige Beschäftigung anschließen wird. Die Voraussichtlichkeit bezieht sich auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit, nicht auf den Eintritt des Ereignisses, das der Arbeitslosigkeit entgegenstehen würde. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht von Arbeitslosigkeit bedroht ist, wenn er mit dem Willen zur Durchführung eine Reise plant, denn er wird voraussichtlich nicht arbeitslos. Voraussichtlichkeit von Arbeitslosigkeit ist gegeben, wenn nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung relevanten Sachverhalt abzusehen ist, dass bei normaler Weiterentwicklung Arbeitslosigkeit eintreten wird. In dem genannten Beispiel ist das gerade nicht der Fall, weil bei normaler Weiterentwicklung die Reise durchgeführt wird. Nr. 3 erlaubt aber eine individuelle Entscheidung im Einzelfall, die Prognosecharakter hat.
Rz. 17
Auf eine persönliche oder sonstige Form einer Arbeitslosmeldung kommt es nicht an. Zu berücksichtigen ist allerdings die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1. Daraus wird jedenfalls abzuleiten sein, dass drohende Arbeitslosigkeit mindestens anzunehmen ist, wenn die Meldepflicht besteht. Tatsächlich wird von einem deutlich längeren Zeitraum vor dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung ausgegangen werden können. Der Agentur für Arbeit muss die drohende Arbeitslosigkeit unabhängig von einer Arbeitslos- bzw. Arbeitsuchendmeldung bekannt sein, sonst kann sie Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht erbringen.
Rz. 18
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst sie auch Fälle, in denen ein Arbeitnehmer eines von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu verlieren droht, dadurch aber nur Teilarbeitslosigkeit i. S. d. Vorschriften über das Teilarbeitslosengeld (§ 162) eintreten würde. Diese Personen sind den von Arbeitslosigkeit i. S. d. § 16 bedrohten Arbeitnehmern gleichzustellen. Ebenso wie bei "vollständiger" Arbeitslosigkeit ist es im Sinne der Gemeinschaft der Beitragszahler, auch teilarbeitslose Personen wieder in eine (weitere) Beschäftigung zu vermitteln.