Rz. 21
Abs. 3 enthält Ausschlusstatbestände, bei deren Vorliegen eine Weiterbildungsmaßnahme – wenn nicht ein Fall nach Abs. 3 Satz 2 vorliegt – nicht von der Zertifizierungsstelle zugelassen werden darf. Damit wird der Charakter der beruflichen Weiterbildung, nämlich die auf vorhandenen Berufskenntnissen aufbauende Vermittlung weiteren beruflichen Wissens gesichert. Für den Ausschluss einer Zulassung genügt es, wenn eine der verschiedenen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Ein Ausschlusstatbestand liegt von vornherein nicht vor, wenn überwiegend berufsbezogenes Wissen vermittelt wird, dies also den Schwerpunkt der Maßnahme bildet.
Rz. 22
Entscheidend ist, welches Wissen vermittelt wird. Eine Maßnahme unterfällt nicht deshalb den Ausschlussgründen, weil sie lediglich in einer allgemeinbildenden Schule oder Hochschule stattfindet. Damit wird verdeutlicht, dass es sich um berufliche Weiterbildung und nicht schulische Weiterbildung handelt. Beim Ausschluss von der Zulassung handelt es sich um gebundene Entscheidungen ohne Ermessensspielraum für die Zertifizierungsstelle.
Rz. 23
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 schließt grundsätzlich Maßnahmen von der Zulassung aus, in denen überwiegend das von allgemeinbildenden Schulen vermittelte Wissen Gegenstand des Unterrichts ist oder Wissen vermittelt wird, das auch in berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gelehrt wird, also übliche Studiengänge. Diese unterliegen der Ausbildungsförderung und können deshalb nicht Gegenstand der Förderung der beruflichen Weiterbildung sein. Studiengänge an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten können daher grundsätzlich nicht für eine Weiterbildungsförderung zugelassen werden. Dies gilt auch, wenn in Bildungsangeboten überwiegend Wissen vermittelt wird, das berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen entspricht. Nach der Neufassung des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 29.5.2020 wird die Zulassung von Anpassungsqualifizierungen auch dann ermöglicht, wenn überwiegend Bildungsinhalte vermittelt werden, die Bestandteil berufsqualifizierender Studiengänge sind. Damit soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, in einem grundständigen Studium erworbene berufsfachliche Kompetenzen durch eine geförderte Weiterbildung zu erhalten bzw. zu erweitern oder anzupassen. Ausgenommen von der Zulassung bleiben aber weiterhin berufsqualifizierende Studiengänge (vgl. BT-Drs. 19/18753).
Rz. 24
Ähnliche Bildungsstätten sind anhand der Ziele, des Inhalts und des Umfangs der Wissensvermittlung im Vergleich zu Hochschulen zu identifizieren. Das sind z. B. Berufsakademien und staatliche Studienakademien. Kennzeichnend für einen Ausschluss ist meist auch die Förderfähigkeit nach dem BAföG.
Rz. 25
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 schließt Maßnahmen aus, in denen überwiegend nicht berufsbezogenes Wissen vermittelt wird. Es ist nicht Aufgabe der Förderung der beruflichen Weiterbildung, die Kosten für den Erwerb von anderem als beruflichem Wissen, insbesondere Allgemeinwissen, aus den Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherten zu finanzieren. Nachdem im Recht der Arbeitsförderung auch eine Existenzgründungsförderung vorgesehen ist, werden Weiterbildungsmaßnahmen, die auf eine Existenzgründung vorbereiten, nicht von der Zulassung ausgeschlossen. Den Ausschluss bewirkt insbesondere die Vermittlung von gesellschafts- oder sozialpolitischen Wissen. Der alleinige Erwerb des Führerscheins B wird von der Bundesagentur für Arbeit der privaten Daseinsfürsorge zugerechnet. Eine Zulassung von Maßnahmen ist jedoch möglich, wenn überwiegend Bildungsinhalte vermittelt werden, die Bestandteil berufsqualifizierender Studiengänge sind. Damit besteht nach den für die Agenturen für Arbeit geltenden fachlichen Weisungen die Möglichkeit, in einem grundständigen Studium erworbene berufsfachliche Kompetenzen durch eine geförderte Weiterbildung zu erhalten, zu erweitern oder anzupassen. Ausgenommen von der Zulassung sind jedoch berufsqualifizierende Studiengänge.
Rz. 26
Seit dem 1.1.2009 besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 81 Abs. 1 und Abs. 3 (bis zum 31.3.2012 § 77 Abs. 1 und 3) ein Rechtsanspruch auf die Förderung von Vorbereitungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung. Zwar sollen diese Maßnahmen mit der beruflichen Weiterbildung verbunden werden und die Agenturen für Arbeit sind angewiesen, einen Weiterbildungsanteil von mindestens 50 % anzustreben. Gleichwohl will der Gesetzgeber Maßnahmen nicht ausschließen, die in Erfüllung des Abs. 3 Satz 1 überwiegend oder ausschließlich auf den Hauptschulabschluss vorbereiten. Deshalb gilt Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 für diese Maßnahmen ausdrücklich nicht. Dasselbe gilt seit dem 1.8.2016 für Maßnahmen, die für den Erwerb eines beruflichen Abschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf erforderliche Grundkompetenzen vermitteln (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) oder die Weiterbildung ...