Rz. 23
Abs. 3 eröffnet für den Träger die Möglichkeit einer vereinfachten Prüfung durch die fachkundige Stelle durch eine Referenzprüfung (vgl. schon § 9 Abs. 2 AZWV). Eine solche Referenzprüfung ist nicht bezogen auf eine Zulassung als Träger möglich. Insoweit kommt eine Vereinfachung der Prüfung nur aufgrund vorgelegter Zertifikate und Anerkennungen i. S. v. Abs. 4 Satz 2 in Betracht.
Rz. 24
Die mögliche Referenzprüfung bezieht sich auf die Maßnahmen, für die der Träger eine Zulassung begehrt. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung für eine Vielzahl von Maßnahmen beantragt worden ist, sonst wäre eine Referenzprüfung nicht angezeigt. Soll eine Referenzprüfung bei nur wenigen Maßnahmen, für die eine Zulassung beantragt wurde, durchgeführt werden, müsste es sich schon um gleichartige Maßnahmen handeln, damit als Referenz z. B. eine Maßnahme vollständig geprüft werden kann.
Rz. 25
Eine Referenzprüfung setzt einen entsprechenden Antrag des Trägers bei der fachkundigen Stelle voraus. Die fachkundige Stelle entscheidet, ob sie eine Referenzprüfung durchführt oder auf einer vollständigen Prüfung aller Maßnahmen besteht. Entspricht die fachkundige Stelle dem Antrag des Trägers, legt sie selbst fest, welche Maßnahmen sie als Referenzobjekte prüft.
Rz. 26
Der Gesetzgeber gibt der fachkundigen Stelle jedoch auf, dass die Anzahl der Maßnahmen in der Referenzprüfung in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtanzahl der Maßnahmen steht, für die eine Zulassung beantragt worden ist. Dieses Verhältnis wird nicht regelmäßig starr mathematisch zu berechnen sein. Es wird vielmehr darauf ankommen, in welchem Umfang gleichartige oder ähnliche Maßnahmen zugelassen werden sollen. Der Zweck der Regelung besteht ja darin, Redundanzen bei den Prüfungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass gleichartige Anforderungen in allen Maßnahmen gleichartig gelöst werden und es deshalb ausreicht, wenn diese Lösung nur bei einem Teil der Maßnahmen geprüft werden.
Rz. 27
Das Gesetz fordert ein angemessenes Verhältnis zwischen geprüften und nicht geprüften Maßnahmen. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass die geprüften Maßnahmen rechnerisch repräsentativ sind. Ein realistischer Anteil an geprüften Maßnahmen wird sich meist bei 20 bis 40 % bewegen, dies hängt von der Struktur der im Zulassungsverfahren befindlichen Maßnahmen ab. § 5 Abs. 3 AZAV fordert jedoch eine repräsentative Stichprobenauswahl von der fachkundigen Stelle. In die Referenzauswahl können nur Maßnahmen einbezogen werden, deren Kosten sich im Rahmen des § 179 Abs. 2 bewegen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AZAV):
Rz. 28
Maßnahmen sollen qualitativ hochwertig und zugleich wirtschaftlich sein. Daher soll nach Auffassung des Verordnungsgebers ein hohes Qualitätsniveau bei der Durchführung von Maßnahmen gewährleisten werden. Dies entspreche dem Interesse der Teilnehmenden, der Bundesagentur für Arbeit und der Beitrags- und Steuerzahler an hochwertigen Maßnahmen. Gleichzeitig würden die Interessen der Träger an einem möglichst einfachen und damit kostenbewussten Verfahren berücksichtigt. Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten gezeigt, dass eine zu offene Referenzauswahl nicht geeignet sei, die Qualität der Maßnahmen in jedem Fall zu gewährleisten. Denn Referenzauswahl bedeute, dass nicht alle Maßnahmen eines Trägers, sondern nur ein Teil tatsächlich von der fachkundigen Stelle geprüft werde, aber für alle Maßnahmen eine Zulassung erteilt werde. Infolgedessen wäre es in der Vergangenheit insbesondere in den Fällen zu Problemen gekommen, in denen die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführungen von Maßnahmen nicht vorgelegen hätten (vgl. § 3 Abs. 7 und § 4 AZAV). Denn wenn eine Maßnahme aufgrund der Regeln der Referenzauswahl nicht geprüft werde, könne auch nicht festgestellt werden, ob eine notwendige Berechtigung vorliege. Zudem sollten Maßnahmen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt werden. Daher sei es im Interesse angemessener Maßnahmekosten erforderlich, alle Maßnahmen, deren Kosten über den von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten durchschnittlichen Kostensätzen liegen, besonders zu prüfen. Diese können deshalb nicht in die Referenzprüfung einbezogen werden. Dasselbe gilt für die Maßnahmen, für die zusätzliche Berechtigungen vorgelegt werden müssen und deren Kosten die von der Bundesagentur für Arbeit festgelegten Bundesdurchschnittskostensätze übersteigen. Aus den Maßnahmen, aus denen eine Referenzauswahl möglich ist, zieht die fachkundige Stelle eine unabhängige und repräsentative Stichprobenauswahl. Dabei haben die fachkundigen Stellen Regeln anzuwenden, die zu keiner Ungleichbehandlung zwischen kleinen und großen Trägern führen. Sollen Maßnahmen mit deutlich unterschiedlicher Dauer, mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5) oder bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder mit unterschiedlichen Bildungszielen zugelassen werden, sind na...