Rz. 12
Abs. 2 Satz 1 bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Beirates mit 11. Hiervon darf der Beirat weder nach oben noch nach unten abweichen. Der Gesetzgeber bestimmt Anzahl und Funktionen der Mitglieder nach ihrer Herkunft und bestimmt damit den Proporz im Beirat, der nicht verändert werden darf, um eine möglichst ausgeglichene Interessenvertretung zu gewährleisten. Die Vorschlagsberechtigung regelt Abs. 3 Satz 1.
Rz. 13
Abs. 2 Satz 2 bestimmt die einzelnen Mitglieder des Beirates nach ihrer Herkunft. Dabei kann es sich bei jedem Mitglied sowohl um einen weiblichen wie um einen männlichen Vertreter handeln. Bei den Mitgliedern des Beirates handelt es sich nicht um Personen in Führungspositionen, die von der Geschlechterklausel (30 % weibliche Mitglieder) umfasst wären. Der Gesetzgeber erwartet insofern jetzt wie schon vor der Gesetzgebung auch ohne eine ausdrückliche, zwingende Regelung, dass im Beirat in angemessenem Umfang weibliche Mitglieder vertreten sind. Die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie Bildung und Forschung haben es mit ihrer Berufung der Mitglieder in der Hand, für eine insoweit ausgewogene Besetzung einzutreten.
Rz. 14
Die Bundesländer entsenden nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ein Mitglied in den Beirat. Vorschlagsberechtigt ist der Bundesrat (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Die Länder müssen sich demnach darauf verständigen, aus welchem Bundesland die Vertretung wahrgenommen werden soll. Dies muss nicht naheliegend wegen des Sitzes der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg das Land Bayern sein. Auch ist eine Rotation möglich, da ein Mitglied abberufen wird, wenn die vorschlagende Stelle dies beantragt. In einer Reihe von Gremien wechseln sich die Bundesländer ab, etwa in einem Rhythmus von 6 Monaten.
Rz. 15
Nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b sind auch die kommunalen Spitzenverbände berechtigt, aber auch verpflichtet, ein Mitglied in den Beirat zu entsenden. Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag müssen sich in der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorschlagsberechtigte Stelle darüber verständigen, wer als Mitglied entsandt wird. Hierbei wird es sich wohl um eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten bei der Bundesvereinigung handeln.
Rz. 16
Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände schlagen jeweils ein Mitglied als Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vor (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und d sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4).
Rz. 17
Die Berufung der Mitglieder des Beirates wird durch die Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. Das berechtigt die Bundesagentur für Arbeit auch zu Auswahl und Vorschlag (gegenüber dem BMAS) von Mitgliedern des Beirates. Dabei wird die Bundesagentur für Arbeit nur aus besonderem und wichtigem Grund von den Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Stellen abweichen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit wird ihren Vorschlag dem BMAS übermitteln. Stimmt dieser zu, ist insoweit das Einvernehmen hergestellt. Für den weiteren Vollzug der Vorschrift ist es ohne Belang, ob die Bundesagentur für Arbeit selbst oder das BMAS das weitere Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung herstellt.
Rz. 17a
Für die Beiratsmitglieder gilt nach ihrer Geschäftsordnung:
- Die Mitglieder bringen in die Arbeit des Beirats ihre fachliche Expertise im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, der Arbeitsförderung und der Akkreditierung und Zulassung in die Beiratstätigkeit ein. Sie arbeiten bei der Erfüllung der gesetzlichen Ziele mit der Bundesagentur für Arbeit vertrauensvoll und konsensorientiert zusammen.
- Sie üben ihre Beiratstätigkeit unter Beachtung des Arbeitsförderungsrechts nach dem SGB III und sonstigem Recht objektiv, unparteiisch, unvoreingenommen, nicht diskriminierend und unabhängig, nach eigenem Wissen und Gewissen aus. Dabei unterliegen sie nicht den Weisungen der sie entsendenden Stellen.
- Zur unabhängigen Ausübung des Amtes gehört nach der Geschäftsordnung, dass zwischen Beiratsmitglied und einer fachkundigen Stelle keine organisatorischen, finanziellen oder sonstigen Verflechtungen bestehen. Zur Überprüfbarkeit ist eine Verbundenheit vom Mitglied dem Beirat und der Bundesagentur für Arbeit als berufender Stelle anzuzeigen.
- Die Tätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.
- Die Tätigkeit als Beirat darf nicht für eigene bzw. Interessen Dritter missbraucht werden.
- Sie muss der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 SGB III).
- Die Mitglieder des Beirats haben das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I zu wahren. Sie sind verpflichtet, die aus der Beiratstätigkeit erlangten Informationen vertraulich zu behandeln.
- Die Mitglieder des Beirats haften e...