Rz. 9
Von der Ermächtigung des § 87 a. F. hat das seinerzeitige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (heute BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (wie in § 87 a. F. verlangt) mit dem Erlass der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – AZWV) v. 16.6.2004 (BGBl. I S. 1100) umfassend Gebrauch gemacht. Die Verordnung ist am 1.7.2004 in Kraft getreten. Zunächst galt die AZWV über den 31.3.2012 hinaus weiter. Es blieb abzuwarten, inwieweit aufgrund von Übernahmen in das SGB III bzw. der veränderten Ermächtigung Konsequenzen durch den Verordnungsgeber gezogen würden.
Rz. 10
Zwischenzeitlich gilt die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – AZAV) v. 2.4.2012 (BGBl. I S. 504), die am 6.4.2012 in Kraft getreten ist und die AZWV außer Kraft gesetzt hat. Sie gilt i. d. F. der 1. ÄndVO v. 27.1.2017 (BGBl. I S. 133) und der weiteren Änderungen durch Art. 9 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044), die am 29.5.2020 in Kraft getreten sind. Die Änderung der 1. ÄndVO bezog sich auf die Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze. Die Bundesagentur für Arbeit wurde ermächtigt, neben den ihr von den fachkundigen Stellen erfassten und vorgelegten Kostensätzen der zugelassenen Maßnahmen auch die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen. Dem lag § 180 Abs. 3 Nr. 3 a. F. zugrunde. Danach war die Zulassung einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nicht möglich, wenn die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelt wurden , es sei denn, die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständige Stelle stimmte den erhöhten Maßnahmekosten zu. Damit konnte eine Maßnahme unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung zugelassen werden, obwohl die Maßnahmekosten die durchschnittlichen Kosten der für das Bildungsziel zugelassenen Maßnahmen überstiegen haben. Entsprechendes galt für die übrigen Maßnahmen aufgrund § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und bezogen auf Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 (Auswahl einer nach § 179 zugelassenen Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein durch den Arbeitslosen), wenn die Kosten sachgerecht ermittelt wurden, aber die für das jeweilige Maßnahmeziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze einschließlich der von ihr beauftragten Maßnahmen möglicherweise unverhältnismäßig überstiegen (§ 179 Abs. 1 Satz 2 a. F.).
Rz. 11
Seit dem 29.5.2020 gilt insbesondere § 3 AZAV zur Zulassung von Maßnahmen in überarbeiteter Fassung. Nach der Begründung zur Verordnungsänderung sind bei der Ermittlung und Festsetzung der durchschnittlichen Kostensätze durch die Bundesagentur für Arbeit die ihr von den fachkundigen Stellen gemeldeten Kostensätze zugrunde zu legen. Dabei hat sie sowohl bei Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 als auch bei Maßnahmen nach den §§ 81 und 82 die Kostensätze der vorangegangenen 2 Kalenderjahre zu berücksichtigen, auch soweit § 82 durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) reformiert bzw. weiterentwickelt wurde.
Dieser verlängerte Zeitraum ermöglicht es der Bundesagentur für Arbeit demnach, die Bundesdurchschnittskostensätze auf einer breiteren Datengrundlage zu ermitteln und festzusetzen.
Mit dem neuen § 3 Abs. 3 AZAV wird die bisher vom Beirat nach § 182 (AZAV-Beirat) für die Kalkulation der Maßnahmen empfohlene Teilnehmerzahl nunmehr in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung festgelegt. Dabei wird die bisher vorgegebene Gruppengröße von 15 auf grundsätzlich 12 Teilnehmende herabgesetzt, um kostendeckende Kalkulationen zu erleichtern. Hierdurch soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Maßnahmeträger in vielen Fällen zunehmend Schwierigkeiten haben, die derzeit erforderliche Zahl von 15 Teilnehmenden für ihre Maßnahmen zu erreichen.
Fachkundige Stellen erhalten mit der Neufassung des § 179 Abs. 2 einen Entscheidungsspielraum bei der Zulassung von Maßnahmen, wenn die kalkulierten Kosten um bis zu 20 % über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen. Diese Flexibilität gilt jedoch nach der Verordnungsbegründung nicht pauschal, sondern nur dann, wenn es sich um notwendige besondere Aufwendungen handelt, die ein Überschreiten der durchschnittlichen Kostensätze rechtfertigen. Der neue § 3 Abs. 4 AZAV sieht vor, dass als solche besonderen Aufwendungen vor a...