Rz. 11d
Ausgeschlossen sind Förderungen nach § 82 und ab 1.4.2024 auch mit Qualifizierungsgeld nach § 82a, die auf ein nach § 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG i. d. F. v. 1.8.2020, in Neufassung bekannt gemacht am 12.8.2020, BGBl. I S. 1936) förderungsfähiges Fortbildungsziel vorbereiten. Zwar stellt die Formulierung auf die Weiterbildung ab, es geht jedoch um das Fortbildungsziel als Aufstiegsfortbildung. Dementsprechend ist das Qualifizierungsgeld nach § 82a auch in den Katalog der Leistungen aufgenommen worden, bei deren Gewährung Förderungsleistungen nach § 3 AFBG nicht in Betracht kommen (§ 3 Satz 1 Nr. 6 AFBG). Nach § 2 Abs. 1 AFBG förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel)
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.
Abs. 1a Satz 2 enthält ab 1.4.2024 eine befristete Ausnahmeregelung für Förderungen nach § 82a in Fällen, in denen Arbeitnehmer vor dem 1.4.2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b BBiG oder § 42b HWO vorbereitet. Dafür kommt es nicht auf den Maßnahmebeginn an, sondern auf den 1. Tag der Teilnahme, dieser darf spätestens auf den 31.3.2028 fallen.
Rz. 11e
Zu § 53 BBiG, § 42 HWO: Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).
Zu § 54 BBiG: Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 BBiG nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren. Nach § 42a HWO ist die Handwerkskammer zuständig.
Rz. 11f
Zu § 45 HWO: Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A), welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.
Zu 51a HWO: Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 HWO oder nach § 4 BBiG erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe in diesem Sinne (§ 51a Abs. 1 HWO) kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieselben Regelungen bestimmen.