0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 3 Satz 3 wurde zum 1.1.1998 angefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970), Abs. 2 zum 1.10.2000 geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) und Abs. 2 Satz 1 zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) neu gefasst. Abs. 2 wurde zum 1.1.2002 redaktionell durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert, Abs. 2 und 3 zum 1.1.2004 redaktionell mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) angepasst. Abs. 4 wurde zum 1.1.2005 angefügt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) neu gefasst und durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1705) erneut zum 1.8.2006 neu gefasst.
Zum 1.10.2007 wurde Abs. 4 erneut geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329).
Zum 1.1.2009 wurde Abs. 4 geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).
Zum 1.2.2009 wurde Abs. 4 geändert durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2.3.2009 (BGBl. I S. 416).
Abs. 2 und 4 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege v. 13.3.2013 (BGBl. I S. 446) mit Wirkung zum 19.3.2013 geändert.
Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.1.2015 geändert.
Abs. 4 wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.5.2015 geändert.
Abs. 4 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 1a eingefügt.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.
Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert.
Durch dasselbe Gesetz wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2021 erneut geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurden die Abs. 2 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurden die Abs. 1, 1a und 4 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.
Abs. 4 wurde durch Art. 5 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412) mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 22 stellt die Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB III gegenüber konkurrierenden Ansprüchen fest. Davon ausgenommen werden spezifische Leistungen für schwerbehinderte Menschen und Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung an Gefangene, soweit sie der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.
Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Subsidiarität von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III (vgl. § 3 Abs. 2) gegenüber gesetzlichen Verpflichtungen anderer Leistungsträger oder öffentlich-rechtlicher Stellen zu gleichartigen Leistungen. Dagegen können Leistungen der aktiven Arbeitsförderung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder durch freiwillige Leistung unschädlich aufgestockt werden. Der praktische Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf das Kriegsfolgenrecht. Nicht geregelt wird das Rangverhältnis der Leistungsarten der Arbeitsförderung zueinander.
Abs. 1 Satz 2 enthält seit dem 1.4.2024 eine Ausnahmeregelung zu Abs. 1 Satz 1 als Folge der Ausweitung der Förderung beschäftigter Arbeitnehmer nach § 82 und der Einführung des Qualifizierungsgeldes nach § 82a als neue Leistung bei beruflicher Weiterbildung. Leistungen nach den §§ 82 und 82a dürfen d...