Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, welche Beschäftigten zur Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.
Abs. 1 stellt Beamte und beamtenähnliche Personen wie Richter, Soldaten und andere Personen mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe bzw. Heilfürsorge bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Geistliche und Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Lehrer sowie Vorstände von Aktiengesellschaften in ihren Beschäftigungen nach Maßgabe der besonderen Merkmale von der Versicherungspflicht frei. Die Regelung knüpft an den Status der jeweiligen Personen an. Diese bedürfen nach Auffassung des Gesetzgebers der Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht.
Abs. 2 und Abs. 5 definieren Arbeitslosenversicherungsfreiheit bei geringfügigen Beschäftigungen und nicht geringfügigen Beschäftigungen neben Leistungsbezug. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit dem 1.10.2022 dynamisch ausgestaltet und an den Mindestlohn nach dem MindestlohnG gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt im Ergebnis auch die Geringfügigkeitsgrenze (vgl. § 8 Abs. 1a SGB IV). Bei geringfügiger Beschäftigung wegen betrieblicher Berufsbildung, einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr als Jugendfreiwilligendienst bzw. einem Bundesfreiwilligendienst sowie bei Kurzarbeit und stufenweiser Wiedereingliederung und ab 1.4.2024 bei weiterbildungsbedingtem Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld gelten Rückausnahmen, die Versicherungsfreiheit aus sozialpolitischen Gründen verhindern. Im Ergebnis grenzt Abs. 2 den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung ab, maßgebend hierfür ist neben einer zeitlichen Komponente in der Hauptsache die Höhe des Arbeitsentgelts. Abs. 5 soll verhindern, dass während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) bereits wieder Beschäftigungszeiten zusammengetragen werden können, die zur Erfüllung einer erneuten Anwartschaftszeit dienen.
Abs. 3 nimmt berufsmäßig unständig Beschäftigte, Zwischenmeister und damit einhergehende Heimarbeit, ausländische Praktikanten, ehrenamtliche Bürgermeister und Arbeitnehmer in Beschäftigungsverhältnissen, bei denen der Arbeitgeber mit einem Lohnkostenzuschuss nach den §§ 16e, 16i SGB II gefördert wird, von der Versicherungspflicht aus.
Abs. 4 regelt die Versicherungsfreiheit von Schülern und Studenten.
Abs. 5 nimmt Beschäftigungen von der Versicherungspflicht aus, die neben dem Bezug von Alg ausgeübt werden. Damit ist insbesondere beabsichtigt, zu verhindern, dass während der Realisierung eines Anspruchs auf Alg durch Bezug der Leistung bereits wieder eine neue Anwartschaft durch eine während des Bezuges von Alg erlaubte Beschäftigung erworben werden kann.
Die Abs. 3 bis 5 knüpfen hauptsächlich an Besonderheiten an, die den betroffenen Personenkreis im Verhältnis zum Geschehen am Arbeitsmarkt auszeichnen.