Rz. 20

Abs. 3 stellt Beschäftigungen bestimmter Art von der Versicherungspflicht frei. Die dem Grunde nach gegebene Versicherungspflicht oder zumindest die Nähe zur Versicherungspflicht wird aus sozialpolitischen Gründen ausgeschlossen. Die Änderungen des Abs. 3 zum 1.4.2012 waren im Wesentlichen redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

 

Rz. 21

Versicherungsfrei sind berufsmäßig unständig Beschäftigte (Abs. 3 Nr. 1). Anders als etwa für die Rentenversicherungspflicht kommt es nach dem Recht der Arbeitsförderung auf die Berufsmäßigkeit der unständigen Beschäftigung an. Eine Definition für die Unständigkeit einer Beschäftigung gibt Abs. 3 Satz 2. Danach ist eine Beschäftigung unständig, wenn sie weniger als eine Woche dauert, gleich ob sich diese Dauer aus der Natur der Sache heraus ergibt (Werkvereinbarung, z. B. Löschen von Fischkuttern) oder aufgrund einer vorherigen arbeitsvertraglichen Beschränkung. Pflegt eine Beschäftigung der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt zu sein, dann ist damit der Regelfall solcher Beschäftigungen, nicht aber die konkrete Beschäftigung gemeint. Anders kann der Fall zu betrachten sein, wenn schon zu Beginn der Beschäftigung eine Wiederholung der Beschäftigung feststeht, z. B. aufgrund eines Rahmenvertrages oder in Form eines Kettenarbeitsverhältnisses. Unständige Beschäftigungen dürfen sich nicht aufgrund einer schon vorher getroffenen Abrede wiederholen und damit Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sein.

Unständig Beschäftigte werden gängig damit beschrieben, dass sie gegen Lohn beschäftigt werden, aber ohne Arbeitsverhältnis bald hier bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (so schon BSG, Urteil v. 13.2.1962, 12 RK 2/58). Es ist allerdings für eine unständige Beschäftigung nicht erforderlich, dass ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder der Art der Tätigkeit festgestellt werden kann. Wird das Arbeitsvolumen üblicherweise innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einer Woche erledigt, also vor Ablauf des 7. Kalendertages nach Aufnahme der Beschäftigung (Beschäftigungswoche), kommt es nicht mehr darauf an, ob eine solche konkret aufgenommene Beschäftigung tatsächlich rechtzeitig beendet wird. Dies findet dort eine Grenze, wo der übliche Zeitrahmen für solche Beschäftigungen auf mindestens eine Woche geändert werden muss. Ob eine unständige Beschäftigung vorliegt, wird wie in den anderen Sozialversicherungszweigen durch eine Prognose zu Beginn der Beschäftigung festzustellen sein.

Es darf allerdings auch keine vorherige Abrede existent sein, aus der sich regelmäßig wiederholende Beschäftigungszeiten ergeben. Dann liegen tatsächlich Kettenarbeitsverträge vor. Es handelt sich nicht um unständige Beschäftigungen, sondern um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Unständige Beschäftigungen i. S. d. Abs. 3 Nr. 1 liegen dementsprechend nicht vor, wenn sich die übernommenen Tätigkeiten vereinbarungsgemäß in zeitlichen Abständen wiederholen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.6.2021, L 14 AL 91/17).

 

Rz. 22

Die Versicherungsfreiheit unständiger Beschäftigungen beruht maßgeblich auf der Unkalkulierbarkeit des Erwerbslebens des betroffenen Personenkreises für die Arbeitsverwaltung. Charakteristisch für unständig Beschäftigte ist die fehlende Eingliederung in den Betrieb. Solange nicht aufgrund bestehender Zusammenhänge auf ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden muss, bleiben auch mehrere, kurz nacheinander bei demselben Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigungen mit den gesetzlichen Merkmalen unständig. Typische unständige Beschäftigungen werden von Kellnern und Musikern zur Aushilfe (typischerweise am Wochenende), aber auch von Freien Mitarbeitern der Rundfunkanstalten ausgeübt. Sind bei schauspielerischer Tätigkeit Drehkorridore vorgesehen, innerhalb derer sich tatsächliche Drehtage erst noch ergeben, sind diese potenziellen zeitlichen Drehkorridore jeweils gesondert für sich zu betrachten (vgl. BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 R 17/16 R). Sonderregelungen für die Beitragsbemessung unständig Beschäftigter sollen nicht durch Bildung eines längeren Befristungsrahmens zusätzlich zu den konkreten Arbeitstagen unterlaufen werden können. Es kommt dann darauf an, dass die einzelnen Zeitkorridore weniger als eine Woche umfassen. Unständige Beschäftigungen werden häufig auch zur Bedienung von Auftragsspitzen genutzt. Das bloße Aneinanderreihen unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber zwingt zwar noch nicht zu der Annahme eines ständigen Beschäftigungsverhältnisses. Umgekehrt ist einständiger Wechsel des Arbeitgebers oder der Art der Beschäftigung allerdings nicht immer erforderlich. Eine unständige Beschäftigung kann daher auch in den Fällen vorliegen, in denen der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum wiederholt kurzfristige Arbeitsleistungen gleicher Art bei demselben Arbeitgeber verrichtet (vgl. zuletzt LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.6.2021, L 1...

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