Rz. 3
Das BMAS hat aufgrund der Ermächtigungen in Abs. 1 bislang folgende Rechtsverordnungen erlassen:
- Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV) v. 17.9.1998 (BGBl. I S. 2893) mit späteren Änderungen aufgrund des Abs. 1 Nr. 3, zum 1.1.2012 aufgehoben durch die VO zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften v. 12.12.2011 (BGBl. I S. 2691).
- Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV) v. 17.9.1998 (BGBl. I S. 2899) mit späteren Änderungen aufgrund des Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie Nr. 4 bis 8, geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union v. 17.6.2013 (BGBl. I S. 1555),
- Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV) v. 11.7.2000 (BGBl. I S. 1146) mit späteren Änderungen aufgrund des Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Nr. 7 und 8, jedoch ab 30.12.2008 aufgehoben,
- Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) v. 6.6.2013 (BGBl. I S. 1499) i. d. F. des Art. 2 Satz 2 der 2. BeschV-ÄndVO v. 6.11.2014 (BGBl. I S. 1683), diese Verordnung ist allerdings nicht aufgrund des § 288 erlassen worden,
- Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV) v. 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), zum 1.7.2013 aufgehoben durch die VO zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts v. 6.6.2013 (BGBl. I S. 1499).
Rz. 4
Die Ermächtigungen tragen nicht zur Transparenz des Ausländerrechts und der Ausländerbeschäftigung bei. Die Ermächtigungen treffen im Ergebnis vielfach nur noch auf die Ausführung des § 284 zu, betreffen also Personen aus den MOE-Beitrittsstaaten (Arbeitserlaubnisse-EU und Arbeitsberechtigungen-EU). Aufenthaltserlaubnisse zu Erwerbszwecken beruhen dagegen auf § 42 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), dort die Zustimmungsbefugnis der Bundesagentur bei der Zulassung von Beschäftigungen von Ausländern aus Drittstaaten. Die erlassenen Verordnungen enthalten Schnittmengen; die ArGV und die ASAV gelten weiter, soweit sie günstigere Regelungen als das später in Kraft getretene Recht enthalten. Die in Kraft getretenen Rechtsverordnungen beschränken sich nicht auf die MOE-Staaten, deshalb beruhen die BeschV und die frühere BeschVerfV eigentlich nicht auf § 288, sondern auf § 41 des AufenthG. Unabhängig davon stellt sich das Recht der Ausländerbeschäftigung insgesamt als Verordnungsrecht dar, weil die Ermächtigungen so weitreichend sind, dass praktisch jede gesetzliche Norm durch Verordnungsrecht verändert werden kann. Dies ist allerdings insoweit unbedenklich, als durch Verordnungsrecht Erleichterungen für die Zulassung von Ausländerbeschäftigung geschaffen werden.
Rz. 5
Abs. 1 Nr. 1 und 2 betrifft Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ohne Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder unabhängig von der Arbeitsmarktlage. Die dazu erlassene ArGV enthält Regelungen zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen und Arbeitsberechtigungen, zum Teil mit Wartezeit. Die Verordnung enthält auch Regelungen zu Versagung, Widerruf und Erlöschen sowie über arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigungen und den Arbeitserlaubnisersatz. § 12a der Verordnung regelt die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs. 5.
Rz. 6
Abs. 1 Nr. 3 enthält die Ermächtigung für Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländer, die sich noch im Ausland an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort befinden. Damit fokussiert die Ermächtigung auf die Anwerbung von Ausländern in ihrer Heimat, die zwar grundsätzlich gestoppt worden ist, wovon aber die ASAV wiederum Möglichkeiten für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis enthielt.
Rz. 7-9
(unbesetzt)
Rz. 10
Die BeschV regelt für die Zeit ab 1.1.2005 Fälle, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG bedarf. Betroffen sind z. B. Aus- und Weiterbildungen, Hochqualifizierte und Führungskräfte, wissenschaftliches Personal, Sportler, Journalisten, Ferienbeschäftigungen sowie der Straßen-, Schienen- und Luftverkehr.
Rz. 11
Für Saisonbeschäftigungen in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken kann die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ebenso erteilen wie für Schaustellergehilfen, Au-pair-Beschäftigungen und Haushaltshilfen. Dazu enthält die Verordnung die relevanten Fristen. Weiterhin regelt die Verordnung die Voraussetzungen, unter denen die Bundesagentur für Arbeit der Erteilu...