Rz. 8

§ 15 SGB I enthält allerdings keine allgemeinen, auf alle Leistungsträger zugeschnittene Regelungen, sondern spezifiziert nach Landesrecht zuständige Stellen sowie die Träger der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Von daher lässt sich § 15 SGB I nicht einfach als entsprechend anwendbar bewerten. Der Charakter der Vorschrift gibt hingegen Aufschluss darüber, was der Gesetzgeber unter Auskunft versteht.

 

Rz. 9

§ 15 Abs. 2 SGB I verpflichtet die in der Vorschrift benannten Auskunftsstellen zur Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Außerdem verpflichtet § 15 Abs. 3 SGB I die Auskunftsstellen dazu, untereinander und mit anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

 

Rz. 10

Den Ansprüchen des § 15 Abs. 2 und 3 SGB I sollte die Auskunft nach § 30 (ebenso wie die der Arbeitsmarktberatung nach § 34) genügen. Dabei engt die Auflistung durch die Vorschrift (ebenso wie § 34 Abs. 1 Satz 2) die sachlichen Themenfelder vernünftigerweise auf die mit der Berufsberatung (bzw. in § 34 mit der Arbeitsmarktberatung) in Zusammenhang stehenden Problemfelder ein. Insoweit ist § 15 SGB I die allgemeine Vorschrift und § 30 (wie auch § 34 Abs. 1 Satz 2) die speziellere Vorschrift.

 

Rz. 11

Es ist nicht erforderlich, die Auskunft und den Rat innerhalb von § 30 voneinander abzugrenzen, denn beide zusammen umfassen das Aufgabenfeld der Fachkraft in der Agentur für Arbeit. Insoweit ist es aber sinnvoll, die Begriffe doch näher zu beschreiben. Für die Auskunft kann dafür § 15 Abs. 2 und 3 SGB I herangezogen werden. Übertragen auf § 30 (bzw. § 34 Abs. 1 Satz 2) bedeutet das die Pflicht der Fachkraft der Agentur für Arbeit, stets den zuständigen Leistungsträger (i. S. einer erreichbaren Dienststelle) zu benennen, der für eine Sozialleistung zuständig ist, der für den Auskunftsuchenden in Betracht kommt, die begehrte Leistung aber nicht durch die Agentur für Arbeit gewährt wird. Das schließt die Auskunft über das zuständige Jobcenter außerhalb der Fälle einer alleinigen zugelassenen kommunalen Trägerschaft nach § 6a SGB II auch für die Fälle einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II ein, bei der die Agentur für Arbeit selbst wiederum Leistungsträger ist. Darüber hinaus wird von den mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende befassten Dienststellen erwartet werden können, insoweit auch Auskünfte zu zugelassenen kommunalen Trägern zu geben.

 

Rz. 12

Außerdem hat die Fachkraft der Agentur für Arbeit alle Sach- und Rechtsfragen zu beantworten, auch wenn die Agentur für Arbeit nicht zuständig ist, soweit die Agentur für Arbeit die Kompetenz dazu hat, also das dafür notwendige Know-how verfügbar ist. Hierfür wird auf die Behörde abgestellt, nicht auf die unmittelbare Qualifikation der einzelnen Fachkraft. Umgekehrt darf die Fachkraft die Auskunft verweigern, wenn die fachliche Kompetenz in der Behörde nicht vorhanden ist. Dann bleibt die Auskunftspflicht über die Behörde und Dienststelle, die über die fachliche Kompetenz verfügt bzw. kraft gesetzlichem Auftrag darüber verfügen muss.

 

Rz. 13

Aus § 15 Abs. 3 SGB I ist abzuleiten, dass die angegangene unzuständige Behörde ihre Möglichkeiten nutzen soll, den Auskunftsuchenden nicht unnötigerweise weiterzuverweisen, etwa, wenn eine Auskunft nach eigener kurzer Rückfrage erteilt werden kann. Dafür können Behörden oder Leistungsträger auch untereinander Absprachen für wiederkehrende Auskunftsbegehren treffen.

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