Rz. 6
§ 15 SGB I enthält allerdings keine allgemeinen, auf alle Leistungsträger zugeschnittene Regelungen, sondern spezifiziert nach Landesrecht zuständige Stellen sowie die Träger der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Von daher lässt sich § 15 SGB I nicht einfach als entsprechend anwendbar bewerten. Der Charakter der Vorschrift gibt hingegen Aufschluss darüber, was der Gesetzgeber unter Auskunft versteht.
Rz. 7
§ 15 Abs. 2 SGB I verpflichtet die in der Vorschrift benannten Auskunftsstellen zur Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Außerdem verpflichtet § 15 Abs. 3 SGB I die Auskunftsstellen dazu, untereinander und mit anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
Rz. 8
Den Ansprüchen des § 15 Abs. 2 und 3 SGB I sollte die Auskunft nach § 34 (ebenso wie die der Berufsberatung nach § 30) genügen. Dabei engt die Auflistung durch die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 (ebenso wie § 30) die sachlichen Themenfelder vernünftigerweise auf die mit der Arbeitsmarktberatung (bzw. in § 30 mit der Berufsberatung) in Zusammenhang stehenden Problemfelder ein. Insoweit ist § 15 SGB I die allgemeine Vorschrift und § 34 Abs. 1 Satz 2 (wie auch § 30) die speziellere Vorschrift.
Rz. 9
Es ist nicht erforderlich, die Auskunft und den Rat innerhalb von § 30 voneinander abzugrenzen, denn beide zusammen umfassen das Aufgabenfeld der Fachkraft in der Agentur für Arbeit. Insoweit ist es aber sinnvoll, die Begriffe doch näher zu beschreiben. Für die Auskunft kann dafür § 15 Abs. 2 und 3 SGB I herangezogen werden. Übertragen auf § 34 Abs. 1 Satz 2 (bzw. die Berufsberatung nach § 30) bedeutet das die Pflicht der Fachkraft der Agentur für Arbeit, stets den zuständigen Leistungsträger (i. S. einer erreichbaren Dienststelle) zu benennen, die für eine Sozialleistung zuständig ist, die für den Auskunftsuchenden in Betracht kommt, aber nicht durch die Agentur für Arbeit gewährt wird. Das schließt die Auskunft über das zuständige Jobcenter außerhalb der Fälle einer alleinigen zugelassenen kommunalen Trägerschaft nach § 6a SGB II auch für die Fälle einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II ein, bei der die Agentur für Arbeit selbst wiederum Leistungsträger ist.
Rz. 10
Außerdem hat die Fachkraft der Agentur für Arbeit alle Sach- und Rechtsfragen (ggf. spontan) zu beantworten, auch wenn die Agentur für Arbeit nicht zuständig ist, soweit die Agentur für Arbeit die Kompetenz dazu hat, also das dafür notwendige Know-how verfügbar ist. Hierfür wird auf die Behörde abgestellt, nicht auf die unmittelbare Qualifikation der einzelnen Fachkraft. Umgekehrt darf die Fachkraft die Auskunft verweigern, wenn die fachliche Kompetenz in der Behörde nicht vorhanden ist. Dann bleibt die Auskunftspflicht über die Behörde und Dienststelle, die über die fachliche Kompetenz verfügt bzw. kraft gesetzlichem Auftrag darüber verfügen muss.
Rz. 11
Aus § 15 Abs. 3 SGB I ist abzuleiten, dass die angegangene unzuständige Behörde ihre Möglichkeiten nutzen soll, den Auskunftsuchenden nicht unnötigerweise weiterzuverweisen, etwa, wenn eine Auskunft nach eigener kurzer Rückfrage erteilt werden kann. Dafür können Behörden oder Leistungsträger auch untereinander Absprachen für wiederkehrende Auskunftsbegehren treffen.
Rz. 12
§ 14 SGB I räumt einen individuellen Anspruch auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger ein, soweit Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch betroffen sind. Der Rat der Fachkraft der Agentur für Arbeit zielt auf eine überlegt und abgewogene Ausübung des individuellen Gestaltungsraumes. Die Gegenstände und Themengebiete des Rats enthält die Listung in § 34 Abs. 1 Satz 2 (bzw. auch zur Berufsberatung in § 30). Dabei handelt es sich um spezifische Beratungen gegenüber § 14. In Betracht kommen z. B. Hinweise auf Rechts- und Informationsquellen, Darlegung und Erläuterung des rechtlich relevanten Sachverhaltes und irrelevanter Aspekte, Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb von Missbrauchsberatung, Hinweise auf Fristen, Termine, Unterlagen und Rückwirkungen auf andere Themengebiete. Maßgebend ist die jeweils individuelle Situation des Ratsuchenden. Neue Beratungsgegenstände können auch aus einem Beratungs- oder Auskunftsgespräch erwachsen und sind als Spontanberatung zu qualifizieren, zu der die Fachkraft der Agentur für Arbeit ebenfalls verpflichtet ist. Aus Beratungsmängeln und Beratungsfehlern können sich Schadenersatzansprüche aufgrund Amtshaftung oder sozialrechtliche Herstellungsansprüche ergeben (vgl. auch die Komm. zu § 14 SGB I).
Rz. 12a
Im Rahmen eines Modellprojektes erprobt die Bundesagentur für Arbeit eine Servicestelle für anerkennungsuchende Fachkräfte im Ausland. Ein Hinweis darauf kann Gegenstand der Beratung insbesondere nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sein.