Rz. 3
Die Ermächtigung betrifft das BMAS. Sie erstreckt sich allein darauf, die Berufe und die Personengruppen zu bestimmen, für die in dem Vermittlungsvertrag von § 296 Abs. 3 Satz 1 abgewichen werden darf. Darüber hinaus gibt die Ermächtigung vor, dass eine Bemessung der Vergütung zu regeln ist, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt richtet. Die Abweichung von der Höchstvergütung nach § 45 Abs. 6 Satz 4 für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist ersichtlich auf eine mögliche höhere Vergütung gerichtet. Das ändert nichts daran, dass der jeweils zu vermittelnde Arbeitnehmer eigenständig darüber entscheidet, ob er das Vermittlungsangebot des privaten Arbeitsvermittlers annehmen will oder nicht. Aus einer Ablehnung erwachsen keine negativen rechtlichen Konsequenzen nach dem SGB III. Die Ermächtigung schließt aber nicht aus, dass es durch eine Bemessung nach dem zustehenden Arbeitsentgelt auch zu einer geringeren Vergütung kommen kann als das nach § 296 Abs. 3 der Fall wäre. Dadurch erleidet der Vermittler nicht automatisch einen Nachteil, weil auch eine Vergütung nach § 296 Abs. 3 nicht in jedem Fall die Höchstgrenze nach § 45 Abs. 6 Satz 4 ausschöpfen muss; das gilt insbesondere für kurzfristige Arrangements. Die Ermächtigung ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Für eine Einbeziehung in die Rechtsverordnung kommen Berufe und Personengruppen in Betracht, bei denen Besonderheiten hinsichtlich der Art der Tätigkeit wie auch der Festsetzung des Entgeltes üblich sind.
Rz. 4
Das BMAS hat aufgrund der Ermächtigung des § 301 die Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen (Vermittler-Vergütungsverordnung) v. 27.6.2002 (BGBl. I S. 2439) erlassen, die mit Wirkung zum 27.3.2002 rückwirkend in Kraft getreten ist. Dieses Datum entspricht dem Inkrafttreten der Neufassung der Ermächtigungsnorm durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130).
Rz. 5
§ 1 der Verordnung legt die Berufe und Personengruppen fest, mit denen eine Vermittlungsvergütung nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt zulässig ist. Die Vorschrift formuliert den Grundsatz, dass sich die Vergütungen nach dem für den Arbeitnehmer zulässigen Arbeitsentgelt bemessen dürfen. Das sind Künstler und Artisten (§ 1 Nr. 1), Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins und Dressmen (§ 1 Nr. 2), Doppelgänger, Stuntmen und Discjockeys (§ 1 Nr. 3) sowie Berufssportler (§ 1 Nr. 4). Damit hat der Verordnungsgeber die frühere Praxis vollständig bestätigt.
Rz. 6
§ 2 der Verordnung regelt die Bemessung der Vergütung. Das BMAS legt die höchste Vergütung auf 18 % des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts fest. Darin ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Dies gewährleistet insbesondere Rechtssicherheit bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes. Deshalb brauchte die Verordnung aus Anlass der Mehrwertsteuererhöhung auf 19 % nicht geändert zu werden. Eine besondere Vermittlungsvergütung betrifft Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten. Die Vermittlungsvergütung darf dann 14 % des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts einschließlich der Umsatzsteuer für 12 Monate betragen. Der Höchstsatz der Vermittlungsvergütung von 18 % des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts einschließlich der Umsatzsteuer ist nur auf kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer bis zu 7 Tagen zugelassen. Im Übrigen trifft die Verordnung keine Festlegungen. Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 7 Tagen bis zu einer Dauer von 12 Monaten werden daher gegen eine Vermittlungsvergütung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung von 14 % vermittelt. Die Vermittlungsvergütung fällt umso höher aus, je kürzer das Beschäftigungsverhältnis dauert. Maßgebend ist der Arbeitsvertrag, durch dessen Abschluss die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers endet.
Rz. 7
§ 2 Abs. 3 der Verordnung bestimmt ergänzend, dass die höchstzulässige Vergütung nicht deswegen überschritten werden darf, weil der Vermittler bei der Vermittlung mit einem anderen Vermittler zusammenarbeiten wird. Damit erreicht der Verordnungsgeber, dass durch Beteiligung weiterer Vermittler die festgelegten Obergrenzen nicht umgangen werden können.
Rz. 8
Bei einem Verstoß gegen die Obergrenzen droht die Unwirksamkeit der Vermittlungsvereinbarung nach § 297 Nr. 1. Dies ist fraglich, wenn die Vorschriften der Rechtsverordnung verletzt, aber § 296 Abs. 3 eingehalten wird. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate dauert, weil dann bei Ausstellung des Vermittlungsgutscheines nach § 45 Abs. 6 die Agentur für Arbeit den Höchstbetrag von 2.000,00 EUR auszahlt. Ein solcher Betrag kann durchaus einmal 18 % des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts erreichen. Dies ist noch eher bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen der Fall, weil es für die Höchstgrenze ...