Rz. 5
Abs. 1 enthält eine öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht. Die Regelung ergänzt § 315 und § 402. Die dort geregelten allgemeinen Auskunftspflichten Dritter mit dem datenschutzrechtlichen Rahmen greift beim Insolvenzgeld nicht, weil es sich dabei nicht um eine laufende Leistung handelt. Insoweit bedarf es einer eigenständigen Normierung.
Rz. 6
Grundsätzlich ist auch der in Insolvenz befindliche Arbeitgeber wie die anderen Arbeitgeber zur Auskunft und zur Erteilung von Bescheinigungen verpflichtet, die von der Agentur für Arbeit zur Durchführung des Leistungsverfahrens für das Insolvenzgeld benötigt werden. Diese Verpflichtung besteht nicht mehr, wenn dem Arbeitgeber selbst der Zugriff auf die benötigten Unterlagen verwehrt ist, weil z. B. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder das Unternehmen verkauft wurde. Im letzteren Fall kann der Betriebsübernehmer gemäß § 613a BGB Auskunftsverpflichteter sein.
Rz. 7
Abs. 1 zählt die auskunftspflichtigen Personen in der Reihenfolge auf, in der nach Einschätzung des Gesetzgebers die Auskunftserteilung nach Verpflichtung und Möglichkeit abgestuft erwartet werden kann. Auskunftspflichtig können auch Außenstehende sein. Scheidet der Arbeitgeber als Auskunftsgeber aus, wird regelmäßig der Insolvenzverwalter zur Auskunft herangezogen werden. Das resultiert aus der Überlegung, dass der Insolvenzverwalter insoweit in die Rolle des Arbeitgebers schlüpft. Von den Pflichten nach Abs. 1 wird auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter erfasst, weil er, falls er nicht unter den Begriff Insolvenzverwalter subsumiert werden kann, jedenfalls zu den sonstigen Personen i. S. d. Abs. 1 gehört. Der Insolvenzverwalter erstellt die Insolvenzgeldbescheinigung (vgl. § 314). Nach § 316 hat er auch darüber hinausgehende Auskünfte zu erteilen, wenn sie für die Durchführung des Insolvenzgeldverfahrens erforderlich sind.
Rz. 8
Arbeitnehmer (dazu gehört im Sinne der Vorschrift jedoch nicht der Antragsteller auf Insolvenzgeld als solcher) sind zur Auskunft verpflichtet, soweit weder Arbeitgeber noch Insolvenzverwalter dem Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit entsprechen können. In Betracht kommen nicht von vornherein alle Arbeitnehmer, sondern nur diejenigen, zu deren arbeitsvertraglichen Pflichten der Umgang mit den maßgebenden Arbeitsentgeltunterlagen gehört oder gehört hat. Das sind vor allem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalstelle, die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständig sind oder waren. Das kann natürlich im Grundsatz auch der Antragsteller auf Insolvenzgeld sein bzw. gewesen sein. Auskünfte anderer Mitarbeiter/innen, die zufällig oder unbefugt die Arbeitsentgeltunterlagen einsehen konnten, werden von Abs. 1 nicht erfasst, weil ihre Auskünfte der Gewährung von Insolvenzgeld nicht zugrunde gelegt werden können. Es fehlt an der Beweiskraft der Auskünfte. Mitglieder der Arbeitnehmervertretung im Betrieb gehören zu den Arbeitnehmern. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der Betriebsrat als solcher von Abs. 1 erfasste sein kann. Der Betriebsrat wird vom Gesetzgeber in der Vorschrift nicht erwähnt. In der Literatur wird dies darauf zurückgeführt, dass der Gesetzgeber vermeiden möchte, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht mehr ausreichend über die Geschehnisse im Betrieb informiert, wenn er befürchten muss, dass der Betriebsrat zu Auskünften gegenüber der Agentur für Arbeit durch ein entsprechendes Verlangen verpflichtet werden könnte.
Rz. 9
Das Insolvenzgeld begehrende Arbeitnehmer unterliegen den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60ff. SGB I.
Rz. 10
Auskunftspflichtige sonstige Personen mit Einsichtnahme in die Arbeitsentgeltunterlagen werden im Regelfall zu dem insolventen Arbeitgeber in einer rechtlichen oder geschäftlichen Beziehung gestanden haben. In Betracht kommen auch Sozialversicherungsträger und andere Behörden, soweit sie über die relevanten Informationen aufgrund von Betriebsprüfungen verfügen könnten, z. B. Finanzämter. Daneben wird die Agentur für Arbeit erforderlichenfalls Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte usw. um die benötigten Daten bitten. Abs. 1 geht der Verschwiegenheitsobliegenheit vor, soweit nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Das wäre der Fall, wenn sich die zur Auskunft verpflichtete Person dadurch der Gefahr aussetzt, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Auskunftspflichtig sind auch Personen außerhalb des Unternehmens, die für den Betrieb die Daten- und Informationsverarbeitung ausgeführt haben.
Rz. 11
Gegenstand der Auskünfte nach Abs. 1 sind alle Tatsachen, die für die Feststellungen zum Insolvenzgeld und des Gesamtsozialversicherungsbeitrags erforderlich sind (§§ 165 bis 171, 175), insbesondere auch zur Errechnung des Insolvenzgeldes für die zuständige Agentur für Arbeit. Dazu verweist Abs. 1 ausdrücklich auf § 320 Abs. 2 und § 327 Abs. 3. Sie sind in dem Umfang zu erteilen, in dem die Agentur für Arbeit sie verlangt. Im Regelfall werden sie sich aus de...