Rz. 14

Die generellen Zuständigkeiten für Arbeitgeber und Träger nach Abs. 4 und 5 sind unter Praktikabilitätsgesichtspunkten bestimmt. Dabei erfasst Abs. 4 die Leistungen an Arbeitgeber, die nicht unter Abs. 3 fallen, z. B. auch die nur übergangsweise möglichen Leistungen. Zuständig für die Leistungen ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes liegt. Als Betrieb ist die organisatorische Einheit zu verstehen, in der der Arbeitgeber als Unternehmer mithilfe sächlicher und materieller Mittel bei einheitlicher Organisation und Leitung bestimmte arbeitstechnische Zwecke nachhaltig und fortgesetzt verfolgt.

 

Rz. 15

Abs. 5 umfasst die Leistungen an Träger, soweit sie nicht schon unter Abs. 3 fallen. Die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Maßnahme oder das Projekt durchgeführt werden. In der Literatur werden unter Maßnahmen fortgesetzte Tätigkeiten im Rahmen hinreichend konkreter Vorhaben verstanden, zu denen eine gemeinsame Beschreibung, die Dauer, Kosten und die individuelle Förderausrichtung gehören. Demgegenüber benötigt ein Projekt keine Zusammenfassung von Tätigkeiten. Erfasst werden auch einzelne Tätigkeiten ohne Verbindung zueinander, die nur eine allgemeine personelle Förderausrichtung haben. Projektförderung kann im Rahmen des § 135 in Betracht kommen.

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