Rz. 2

Die Vorschrift enthält den Finanzierungsgrundsatz der Arbeitsförderung. Sie definiert die im Beitrag zur Arbeitsförderung zusammengefassten Mittel und sonstigen Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit zur Finanzierung der Leistungen zur Arbeitsförderung einschl. der dafür aufzuwendenden Verwaltungsausgaben. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte nach dem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Die verfassungsrechtliche Legitimation, Arbeitnehmer über Steuern hinaus mit Beiträgen zu belasten, rührt aus den aus dem Versicherungspflichtverhältnis gebotenen Leistungen. Zu anderen Versicherungspflichtverhältnissen werden zum Teil Sonderregelungen hinsichtlich der Aufteilung der Beiträge und der Tragung der Beiträge getroffen. Daraus ergibt sich auch die Nennung von Dritten bei der Zusammenfassung der Haushaltsmittel in dem Beitrag zur Arbeitsförderung.

Aus Umlagen werden das Insolvenzgeld und die der Winterbauförderung zuzurechnenden Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes finanziert. Die Umlagebeiträge werden von den Arbeitgebern aufgebracht.

Der Bund beteiligt sich seit 2013 nicht mehr an der Arbeitsförderung. Er trägt allerdings zu wesentlichen Teilen die Aufwendungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Sonstige Einnahmen sind insbesondere Bußgelder und Verwaltungsgebühren. Sie sind nicht von vornherein zur Finanzierung der Arbeitsförderung vorgesehen, werden aber wie bei anderen Sozialleistungen auch dafür eingesetzt.

Der Bund beteiligt sich seit dem 1.1.2013 nicht mehr an der Finanzierung der Arbeitsförderung, seitdem die Bundesagentur für Arbeit sich nicht mehr mit einem Eingliederungsbeitrag an der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beteiligen muss (vgl. § 46 SGB II).

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