2.1 Grundsätze
Rz. 3
Die Vorschrift trifft Regelungen hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage bei den sonstigen Versicherungspflichtigen nach § 26, die nicht bereits von den §§ 342 und 344 erfasst werden. Für den betroffenen Personenkreis gilt typisierend, dass kein repräsentatives Entgelt vorhanden ist, das der Beitragsberechnung im sozialpolitisch erwünschten Sinne zugrunde gelegt werden könnte. Die Regelungen verfolgen durchgehend den Zweck, eine transparente, verwaltungsfreundliche Berechnung und Erhebung der Beiträge zu ermöglichen. Die Nr. 1 bis 3 regeln die Beitragsbemessungsgrenze durch Bestimmung eines prozentualen Anteils der Bezugsgröße. Diese wird in § 18 SGB IV definiert. Es handelt sich um ein gerundetes Durchschnittsentgelt aus der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst. Für das Beitrittsgebiet gelten zusätzliche Regelungen. Welche Bezugsgröße jeweils maßgebend ist, regelt § 408.
Rz. 4
Es darf nicht verkannt werden, dass die Vorschrift dem Gesetzgeber auch Spielräume bietet, sowohl im sozialpolitischen als auch im fiskalischen Interesse Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlage vorzunehmen. Insbesondere wenn Bund und Länder die Beiträge zu tragen haben, können durch Herabsetzung der fingierten beitragspflichtigen Einnahmen Einsparungen in den öffentlichen Haushalten erzielt werden. Sozialpolitische Auswirkungen ergeben sich hingegen nur dann, wenn bei einer hoch angesetzten Beitragsgrundlage und entsprechenden Beitragszahlungen im Bemessungsrecht für das Alg dem Grundsatz gefolgt wird, Beiträge und Leistungen nach denselben Grundlagen zu berechnen.
Rz. 5
Soweit auf die Bezugsgröße abgestellt wird, wird ein gerundetes Durchschnittsentgelt aus der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr als Basiswert zugrunde gelegt und damit auf ein durchschnittliches Arbeitsentgelt abgestellt.
2.2 Beitragsbemessungsgrundlagen
Rz. 6
Nr. 1 betrifft die Teilnehmer an Maßnahmen für behinderte Menschen in Rehabilitationseinrichtungen und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, die keinen Anspruch auf eine die Versicherungspflicht begründende Leistung nach dem SGB III oder anderen Gesetzen haben, z. B. auf Übergangsgeld (vgl. Nr. 5). Die Festsetzung des beitragspflichtigen Entgelts auf 20 % der monatlichen Bezugsgröße ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich mit dem Wunsch nach einer verwaltungspraktikablen Regelung begründet worden.
Rz. 7
Die Festsetzung des beitragspflichtigen Entgelts für Wehr- und Zivildienstleistende auf 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach Nr. 2 folgt ersichtlich aus Gründen der Transparenz und Verwaltungspraktikabilität, weil sie eine frühere Regelung, nach der das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Alg-Bezieher zugrunde zu legen war, ersetzt hat. Der tatsächliche Beitrag wird aufgrund der Ermächtigung in § 352 Abs. 2 Nr. 1 pauschal festgesetzt.
Rz. 8
Nach Nr. 3 ist bei Gefangenen i. S. v. § 26 Abs. 1 Nr. 4 ein Entgelt i. H. v. 90 % der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Eine pauschale Festlegung der tatsächlichen Beiträge der Länder beruht auf der Verordnungsermächtigung nach § 352 Abs. 3.
Rz. 9
Nr. 4 betrifft Novizen in geistlichen Genossenschaften nach § 26 Abs. 1 Nr. 5. Mangels anderer Anhaltspunkte und der eher politischen Erwägung, diesen Personenkreis in die Arbeitslosenversicherungspflicht einzubeziehen, werden die den Novizen tatsächlich von den Genossenschaften gewährten Geld- und Sachleistungen zugrunde gelegt.
Rz. 10
Nr. 5 greift für den Bezug von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (seit dem 1.1.2024 statt des weggefallenen Versorgungskrankengeldes), Krankengeld der Soldatenentschädigung (als Folge der Regelung des Soldatenentschädigungsrechts ab 1.1.2025), Verletztengeld und Übergangsgeld auf das Arbeitsentgelt zurück, das der Bemessung dieser Leistungen zugrunde gelegt wurde. Die Reduzierung auf 80 % berücksichtigt pauschal das als Folge eines eingeschränkten Leistungsvermögens, das für den Bezug der Leistung ursächlich war, geringere erzielbare Arbeitsentgelt. Die ergänzende Regelung, dass 80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, bestätigt die pauschalierte Bemessungsgrundlage. Dadurch ergibt sich aus dem Leistungsbezug und dem Beschäftigungsverhältnis zusammen maximal eine Bemessungsgrundlage von 100 %; 80 % des Entgelts aus dem Beschäftigungsverhältnis bleibt beitragsfrei. Der Vermeidung einer übermäßigen Heranziehung zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag dient auch die Freistellung des Krankengeldes von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei gleichzeitigem Bezug einer anderen Leistung. Die gesetzliche Bestimmung sorgt insbesondere für Rechtsklarheit, weil ansonsten die jeweils zahlungspflichtige Stelle im Hinblick auf das Übermaßverbot die eigene Beitragspflicht bezweifeln würde. Die Regelung ist auch in Fällen des § 44a SGB V anzuwenden, in denen Krankengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach dem...