Rz. 1a

Die Vorschrift regelt allgemein, dass derjenige die Beiträge zur Arbeitsförderung zu zahlen hat, der im Gesetz verpflichtet wird, die Beiträge oder einen Anteil davon zu tragen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte zahlt im Regelfall der Arbeitgeber den Beitrag und behält diesen vom Lohn des Arbeitnehmers ein. Die Änderung des Abs. 1 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

Abs. 2 gliedert den Beitrag zur Arbeitsförderung in den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach dem SGB IV ein und bestimmt folgerichtig, dass bei Zahlung von Beiträgen aus Arbeitsentgelt die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag maßgebenden Vorschriften unmittelbar anzuwenden sind. Die Regelung richtet sich im Wesentlichen an den Arbeitgeber. Sie bezieht sich nur auf die Versicherungsbeiträge für die Beschäftigten. Als Folge des Abs. 2 trägt der Arbeitgeber den Beitrag zur Arbeitsförderung abweichend von Abs. 1 allein.

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