Rz. 2
§ 35 ist Leitvorschrift für den Unterabschnitt Vermittlung, der im Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels auf den Unterabschnitt Beratung (§§ 29 bis 34) folgt. Der Unterabschnitt reicht bis § 39. Dann schließen sich noch gemeinsame Vorschriften an (§§ 40 bis 43). Die Beratung ist untrennbar mit der Vermittlung verbunden. Arbeitsvermittlung ist eine der originären Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Sie dient zunächst unmittelbar dazu, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu beenden. Die Arbeitsvermittlung ist aber längst zentrales Element der aktiven Arbeitsförderung geworden, die jeder Person offensteht, soweit nicht Sonderstrukturen geschaffen worden sind (z. B. im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Zur Vermittlung gehört daneben die Ausbildungsvermittlung, die auch dafür steht, Arbeitslosigkeit insbesondere durch Beschäftigungsfähigkeit zu vermeiden. Die Beratung und Vermittlung als Pflichtleistungen der Arbeitsförderung gehen aus dem Sozialstaatsprinzip hervor.
Rz. 2a
Abs. 1 definiert das Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit als Pflichtaufgabe. Abs. 2 beschreibt das Ziel der Vermittlung und Abs. 3 greift den Aspekt automatisierter Systeme bei der Vermittlung auf.
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Agenturen für Arbeit zum Vermittlungsangebot. Die Agenturen für Arbeit sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Sie haben Vermittlung als Dienstleistung anzubieten. Ihr kommt Vorrang vor der Erbringung von Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit und grundsätzlich auch vor der Erbringung sonstiger Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu. Auf die Dienstleistung als solche besteht ein Anspruch, nicht jedoch auf eine bestimmte Vermittlung (etwa zu einem bestimmten Arbeitgeber oder in eine völlig ungeeignete berufliche Tätigkeit). Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, aber auch Arbeitsgebern ist Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung anzubieten.
Rz. 2c
Abs. 1 Satz 2 definiert die Vermittlung als einen zielgerichteten, alle Tätigkeiten umfassenden Prozess zur Zusammenführung von Arbeitgebern mit Ausbildungsuchenden zur Begründung von Ausbildungsverhältnissen und mit Arbeitsuchenden zur Begründung von Beschäftigungsverhältnissen. Es liegt nahe, dass die Agenturen für Arbeit demnach bestimmen, wie sie die Dienstleistung erbringen (Ausübung von Ermessen, auch bezogen auf die Auswahl einzusetzender arbeitsmarktpolitischer Instrumente). Abs. 1 Satz 3 verpflichtet die Agentur für Arbeit zur Sicherstellung einer verstärkten vermittlerischen Unterstützung für Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. Demnach hat die Dienststelle selbst dafür Sorge zu tragen, dass auf Vermittlungshemmnisse intensiv reagiert wird, das ist nicht schon Aufgabe der Aufsicht.
Rz. 2d
Abs. 2 beschreibt das Ziel der Vermittlung, für den betroffenen Personenkreis entsprechend ihrem Wunsch geeignete Lösungen zu erhalten, also eine Ausbildungsstelle für den Ausbildungsuchenden, eine Arbeitsstelle für den Arbeitsuchenden sowie für den Arbeitgeber geeignete Auszubildende und Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 1). Den jeweiligen Wünschen kommt die Agentur für Arbeit am besten nach, wenn sie entsprechend Abs. 2 Satz 2 die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Suchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen berücksichtigt. Bei dem Matching-Prozess muss die Fachkraft der Agentur für Arbeit jeweils eine Abwägung darüber vornehmen, wie Angebot und Nachfrage am besten zusammenpassen. Insoweit ist die Agentur für Arbeit auch nicht frei in der Auswahl der Methoden und Instrumente, es kommt darauf an, für jede Stelle mindestens einen geeigneten Bewerber aufzufinden. Die Anforderungen an die Arbeit oder eine Ausbildung suchende Person steigen, wenn Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beansprucht oder gezahlt werden. Dann dürfen nicht allein die Aktivitäten der Agentur für Arbeit abgewartet werden, sondern es sind im geforderten Umfang Eigenbemühungen zu unternehmen. Außerdem müssen Arbeitslose im Rahmen der definierten Zumutbarkeit auch Arbeitsstellen annehmen, die nicht (vollständig) ihren Wünschen entsprechen (vgl. §§ 138, 140).
Rz. 2e
Abs. 3 verpflichtet die Agentur für Arbeit, Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen im Internet durchzuführen. Zum Betrieb und zur Anpassung an die technischen Entwicklungen verpflichtet § 40 Abs. 2. Damit ist das Vermittlungsgeschäft auch über den virtuellen Arbeitsmarkt zu verfolgen. Dazu betreibt die Bundesagentur für Arbeit die Jobbörse. Dort gemeldete offene Stellen sind für die Vermittlungsaktivitäten zu nutzen. Ohne ein konkretes Angebot durch die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit darf sich der Arbeitsuchende bzw. Arbeitslose frei in der Jobbörse bewegen, ohne negative leistungsrechtliche Folgen befürchten zu müssen, wenn er eine ihm an sich zumutbare Stelle ablehnt.
Rz. 2f
Das fr...