Rz. 3
Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit als Kerngeschäft der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere aber der Agenturen für Arbeit vor Ort, folgt dem grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag aus § 1 Abs. 1, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen und dadurch – auch versicherungsmäßig gedacht – dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken und die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Vollbeschäftigung ist kein Ziel der Arbeitsförderung mehr, obwohl in verschiedenen Regionen Deutschlands zum Greifen nah; § 2 enthält die übergeordneten Programmsätze für das Vermittlungsangebot der Agenturen für Arbeit, auch bezogen auf die Rahmenbedingungen wie z. B. die Meldung offener Stellen bei der Agentur für Arbeit.
Rz. 4
Im Ergebnis steckt hinter dem Vermittlungsangebot der Agenturen für Arbeit der Auftrag des Gesetzgebers, alle Anstrengungen zu unternehmen, die möglich sind, alle offenen Stellen für Ausbildung und Arbeit qualitativ hochwertig zu besetzen, weitere offene Stellen zur Besetzung einzuwerben und qualitativ hochwertiges Personal zur Besetzung von offenen Stellen verfügbar zu machen. Das entspricht einer Vollversorgung des Arbeitsmarktes und schließt über die eigentlichen Vermittlungstätigkeiten hinaus bei nicht dogmatischer Betrachtung auch alle vorbereitenden Aktivitäten, insbesondere auch den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Verminderung von Vermittlungshemmnissen ein. Ebenso ist die Nutzung technischer Unterstützung beim Vermittlungsprozess obligatorisch wie auch konkrete Unterstützungsleistung, z. B. im Zusammenhang mit Bewerbungshilfen. Für Ausbildung- und Arbeitsuchende wird durch mehr Erfolg der Agentur für Arbeit auch mehr realisierte Berufswahlfreiheit erreicht (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG).
Rz. 5
Das Vermittlungsangebot ist im öffentlichen Interesse eine Pflichtleistung der Agentur für Arbeit, jedoch besteht nur ein subjektiver Anspruch darauf, dass die Agentur für Arbeit im Einzelfall tatsächlich vermittlerisch aktiv wird. Eine Ablehnung kann der Bürger, sofern er denn selbst auch vermittlungsfähig ist, anfechten. Wie die Vermittlungstätigkeit erbracht wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall durch die Ausübung von Ermessen. Stehen der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung tatsächliche oder rechtliche Umstände entgegen, ist sie also nicht vermittelbar, darf die Agentur für Arbeit für sie nicht vermittlerisch tätig werden.
Rz. 6
Es gilt ein einheitlicher Vermittlungsbegriff für die öffentliche wie für die private Vermittlung. Dies ergibt sich aus den §§ 14, 15. Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen, Auszubildende u. a. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dazu muss nicht schon eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt worden sein. Berechtigt kann insofern z. B. auch ein Rentner oder eine selbstständige Person, ein Schüler oder ein Beamter sein. Es kommt allein auf die abhängige Beschäftigung in der Zukunft an, die angestrebt wird. Zum berechtigten Personenkreis gehören auch die Heimarbeiter. Sie sind auch Arbeitnehmer (vgl. § 13 und § 12 Abs. 2 SGB IV). Mit dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses wird die Vermittlung in Ausbildungs- als auch Arbeitsplätze erfasst. § 35 garantiert den Berechtigten allerdings keinen Erfolg, die Agentur für Arbeit hat das Zustandekommen anzustreben, kann aber insoweit nicht verpflichtet werden. Wird die Agentur für Arbeit durch ein Stellenangebot vermittlerisch tätig, handelt sie schlicht hoheitlich, nicht durch Verwaltungsakt. Der Vermittlungsberechtigte entscheidet eigenverantwortlich, ob er das Angebot annehmen will oder nicht. Ggf. ist jedoch durch die Agentur für Arbeit der Eintritt einer Sperrzeit festzustellen. Der Begriff der vermittlerischen Tätigkeit ist weit gefasst, weil die Tätigkeit lediglich auf ein Zusammenführen von Suchenden mit Arbeitgebern gerichtet sein muss. Arbeitsvermittlung ist aber nicht Personaldienstleistung, auch nicht Leiharbeit. Zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (einschließlich des Vermittlungsgutscheins zur Einschaltung privater Arbeitsvermittler) vgl. die Komm. zu § 45.
Rz. 7
Die Agentur für Arbeit hat keinen gesetzlichen Auftrag zur Vermittlung in eine versicherungsfreie Tätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings ist die Agentur für Arbeit bei der Vermittlung nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist (§ 36 Abs. 4 Satz 1). Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hinweisen.
Rz. 8
Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für das Vermittlungsangebot nach § 35. Ohne Weiteres kann Vermittlung auch stattfinden, wenn die berechtigte Person noch in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber eine andere Arbeit sucht. Dagegen muss die...