Rz. 1a

Die Vorschrift setzt Parameter für die Bemessung der Winterbeschäftigungs-Umlage, ohne das Bemessungsergebnis selbst festzulegen. Die Winterbeschäftigungs-Umlage ist prozentual festzulegen. Relevant sind das Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer im betroffenen oder in den betroffenen Wirtschaftszweigen, die ergänzende Leistungen nach § 102 erhalten können (Satz 1). Daneben gehen Verwaltungskosten und sonstige Kosten, z. B. Zinsverluste durch die Auslage der Aufwendungen bei der Bundesagentur für Arbeit, pauschaliert in die Umlage ein (Satz 2).

Das Umlageverfahren wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und das nachfolgende Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz v. 16.5.2017, das mit Wirkung zum 25.5.2017 in Kraft getreten ist, nicht berührt (vgl. die Komm. zu § 354).

Die Vorschrift wird durch die Winterbeschäftigungsverordnung v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 1086) i. d. F. der 7. ÄndV v. 29.8.2023 (BGBl. I Nr. 237) und die Baubetriebe-Verordnung v. 28.10.1980 (BGBl. I S. 2033) i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.11.2011 (BGBl. I S. 2854) ergänzt.

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