Rz. 5
Detaillierte Regelungen enthält die Winterbeschäftigungs-VO. Die Umlagepflicht entsteht mit der Fälligkeit der einzelnen Beiträge. Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse ab, braucht er Beginn und Ende der Umlagepflicht der Bundesagentur für Arbeit nicht zu melden, wenn ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren besteht. Meldepflicht besteht jedoch gegenüber der Einrichtung/Ausgleichskasse. Auf Verlangen müssen die lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte und die Höhe des Umlagebetrages der förderungsfähigen Arbeitnehmer monatlich gemeldet werden. Für einen Monat ist die Umlage bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen, in Betrieben des Baugewerbes seit dem 8.5.2021 jedoch erst zum 28. des Folgemonats. Dementsprechend beruht sie auf dem im Vormonat erarbeiteten Arbeitsentgelt unabhängig davon, ob dieses tatsächlich ausbezahlt wurde, sofern es jedenfalls beansprucht werden kann. Das ist z. B. nach Verstreichen einer tariflichen Ausschlussfrist nicht mehr möglich. Regelmäßig sind die Beträge wenige Tage später an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt worden. Das gilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz im Ausland. Verspätete Zahlungen der Umlage haben Säumniszuschläge zur Folge.
Rz. 6
Der Ermächtigung des § 357 Satz 1 Nr. 5 entsprechend sind gemäß § 5 Abs. 3 der VO auch Umlagezahlungen in längeren Abständen als monatlich möglich. Die Vorschriften beruhen auf tarifvertraglichen Regelungen zur Teilnahme der Arbeitgeber am sog. Spitzenausgleichsverfahren mit Beitrags-Abrechnungszeiträumen von längstens 6 Monaten für Arbeitgeber, die in den letzten 12 Monaten die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft ordnungsgemäß abgeführt haben. Die Möglichkeit der Angleichung der Entrichtung von Beitrag und Umlage unterstützt Bemühungen zur Reduzierung von Verwaltungskosten und -aufwand. Abrechnungsintervalle dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, wie sie auch gegenüber der Einzugsstelle in Anspruch genommen werden können.
Rz. 7
Die Bundesagentur für Arbeit hat ein umfassendes Prüfungsrecht, wozu gemäß § 6 Abs. 3 der VO auch das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit und Einsichtnahme in die Geschäftsbücher sowie die Geschäfts-, Lohn- und vergleichbaren Unterlagen gehören, soweit dies für die Einziehung der Umlage erforderlich ist. Soweit die Winterbeschäftigungs-VO keine besonderen Regelungen getroffen hat, ist die Umlage als Beitragszahlung anzusehen, für die dieselben Grundsätze nach dem SGB III bzw. dem SGB IV gelten wie für Beitragszahlungen.