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Mit der Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2009 wurde der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld den Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übertragen. Die Vorschriften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag finden entsprechende Anwendung. Damit wird die Prüfung des Einzugs der Umlage im Rahmen der Prüfung des Einzugs des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vorgenommen. Ebenso gelten die Vorschriften über die Verteilung der Vergütung für den Einzug der Umlage entsprechend. Die Einzugsstelle leitet die eingezogene Umlage wie den Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der der Bundesagentur für Arbeit zusteht, an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

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