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Die Vorschrift stellt die Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit für den Fall sicher, dass sie vom Bund gewährte Liquiditätshilfen (vorerst) nicht zurückzahlen kann. Dies geschieht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Bund an den Kosten der Arbeitsförderung beteiligt. Der Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass Liquiditätshilfen regelmäßig nicht nur für einen Monat erforderlich werden, sondern einen Entwicklungsprozess etwa in Bezug auf steigende Arbeitslosigkeit, insbesondere als Folge einer Finanz- oder Wirtschaftskrise, zuletzt als Folge der Coronapandemie, anzeigen.

Mit der Regelung wird eine darlehensweise Ausgleichsverpflichtung des Bundes geschaffen. Soweit die Bundesagentur für Arbeit unterjährig als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen nicht gem. § 364 Abs. 2 an den Bund zurückzahlen kann, werden sie zum Ende des Haushaltsjahres für zunächst ein Haushaltsjahr zinsfrei gestundet. Damit soll gewährleistet werden, dass der gesetzlich auf 2,6 % (seit 2023) festgesetzte Beitragssatz zur Arbeitsförderung auch bei mittelfristig sinkenden Beitragseinnahmen stabil gehalten werden kann. Sinkende Beitragseinnahmen bzw. vorübergehende Mehrausgaben werden vorübergehend vom Bund ausgeglichen; eine Anhebung des Beitragssatzes wird nicht erforderlich. Soweit die Bundesagentur für Arbeit auch zum Schluss des Folgejahres ihre Rückzahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann, beginnt sie mit der Tilgung des Darlehens erst dann, wenn sie in einem Jahr einen Überschuss erwirtschaftet hat, den sie ansonsten gem. § 366 Abs. 1 der Rücklage zuführen würde. Für Haushaltsjahre, in denen die Bundesagentur für Arbeit ein gestundetes Darlehen nicht zurückgezahlt hat, wird dies von der Bundesregierung bei der Haushaltsgenehmigung berücksichtigt (Gesetzesbegründung aus der BT-Drs. 16/11740).

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