Rz. 2
Die Vorschrift stellt die grundlegende Organisationsnorm für die Trägerschaft der Arbeitsförderung dar, die selbst erst in § 368 bestimmt wird. Bei der Neufassung des Elften Kapitels wollte der Gesetzgeber auch eine Aufbruchstimmung im Innenverhältnis der Bundesagentur für Arbeit für den Umbau der Behörde zu einem modernen Dienstleister am Arbeitsmarkt erzeugen und damit die Bewältigung der Veränderungen und Herausforderungen an die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit unterstützen. Die Aufgabenerledigung der Bundesagentur für Arbeit und ihre Betreuung der Kunden werden zwischenzeitlich effizienter und kundenorientierter gestaltet, Anliegen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern schneller und besser bearbeitet.
Neben der inhaltlichen Gestaltung wurde ein neues Steuerungssystem aufgebaut, das mehr auf Wirkungsorientierung ausgerichtet wurde. Die Leitungsfunktionen wurden auf mehr Ergebnisverantwortung ausgerichtet und die Rechte der Selbstverwaltung im Sinne einer Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung auf mehreren Ebenen neu bestimmt. Daneben ist der Bundesagentur für Arbeit der sozialpolitische Auftrag erhalten geblieben, der die Aufgaben aus der Versicherung der Arbeitslosigkeit ergänzt, insbesondere die Betreuung und berufliche Eingliederung von Menschen mit geringen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Die Vorschrift ist auch relevant, soweit die Bundesagentur für Arbeit Leistungsträgerin für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist. Allerdings wird sie dort ohne Selbstverwaltung tätig, sie unterliegt der Fachaufsicht des BMAS.
Rz. 2a
Zur Darstellung des (inneren) Wandels mit privatrechtlichen Führungsstrukturen hatte die Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgeschlagen, durch ein neues Corporate Design die Neuausrichtung der Bundesagentur für Arbeit zu unterstützen. Dem folgte der Vorstand der Behörde mit dem Vorschlag, die Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit umzubenennen. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde der Vorschlag durch den Gesetzgeber zum 1.1.2004 umgesetzt. Die Rechtsform der Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung blieb unangetastet (Abs. 1). Die Rechtsform beruht auf Art. 87 GG. Im Unterschied zu den anderen Sozialleistungsträgern wird die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit nicht nur durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch durch Vertreter der öffentlichen Körperschaften und damit drittelparitätisch ausgeübt.
Rz. 2b
Abs. 2 fasst die von der Bundesagentur für Arbeit einzurichtenden Dienststellen zusammen und eröffnet die Möglichkeit, darüber hinaus besondere Dienststellen zu erhalten oder neu einzurichten. Satz 1 schreibt den 3-gliedrigen Aufbau der Bundesagentur für Arbeit fest. Auf der obersten Verwaltungsebene wurde die frühere Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit in Zentrale umbenannt, die früheren Landesarbeitsämter erhielten die Bezeichnung Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und die früheren Arbeitsämter auf der unteren Verwaltungsebene wurden in Agenturen für Arbeit umbenannt. Damit wurde das mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beabsichtigte Vorhaben, die früheren Landesarbeitsämter lediglich als fakultative Dienststellen vorübergehend zu erhalten, nicht umgesetzt. Die Regionaldirektionen wurden als Dienststellen angesehen, die nur noch vorübergehend für die Steuerung der Agenturen für Arbeit während des weiteren Umbaus der Bundesagentur für Arbeit zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen benötigt wurden. Die Bundesagentur für Arbeit sollte selbst entscheiden, ob und wie lange sie die Unterstützung der Regionaldirektionen benötigt und sie in eigener Organisationshoheit abschaffen können. Das Vorhaben scheiterte am Widerstand der Bundesländer, denen es vor allem auf den Erhalt der eingerichteten Behörden ankam. Der Bundesrat sah die Abschaffung der Regionaldirektionen als mit dem Ziel, die Bundesagentur für Arbeit zu einem modernen Dienstleister umzubauen, als nicht vereinbar an. Für die Bundesländer seien die Regionaldirektionen als Ansprechpartner für die Landesregierungen in Fragen des Arbeitsmarkts unersetzlich. Auch seien ortsbezogene und zeitnahe Entscheidungen bei einem zentralistischen Zuschnitt der Bundesagentur für Arbeit kaum noch denkbar, so dass es erforderlich sei, dass die Regionaldirektionen auch Vollzugsaufgaben wahrnehmen könnten. Gegen die Umbenennung selbst gab es keine durchgreifenden Bedenken. Seither hat es bis zum Frühjahr 2016 keine konkreten Ansätze dafür gegeben, die Regionaldirektionen aufzulösen. Eine direkte Steuerung von rd. 150 Agenturen für Arbeit durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit scheint allerdings schwierig. Konsequent ist eher, dass die Regionaldirektionen für die Aufgabenwahrnehmung und die Zielerreichung in ihrem Bezirk verantwortlich sind und die Dienststellen dazu befähigen, die Aufgaben ...