Rz. 12c
Abs. 2 ermächtigt u. a. die Bundesagentur für Arbeit (BA), IT-Dienstleistungen mit Zustimmung des Verwaltungsrates der BA gegen Kostenerstattung ohne Beeinträchtigung der originären Aufgabenerledigung zu erbringen. Die Dienstleistungen dürfen den Rahmen nicht verlassen, der durch den Rat der IT-Beauftragten festgelegt wird.
Rz. 12d
Die BA und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sind der Gesetzesbegründung zufolge im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) besonders leistungsfähige Behörden. Das vom Bundeskabinett am 5.12.2007 beschlossene Konzept "IT-Steuerung Bund" sieht in der IT einen wesentlichen Treiber und Faktor für die erfolgreiche Umsetzung politischer Vorhaben. Der am 20.6.2008 verabschiedete Umsetzungsplan des neu gegründeten Rates der IT-Beauftragten der Ressorts des Bundes (IT-Rat) greift die im Kabinettsbeschluss beschriebenen Handlungsfelder "Verbesserung der IT-Steuerung in den Ressorts" und "Verbesserung der ressortübergreifenden IT-Steuerung" auf und leitet daraus wesentliche Kernhandlungsfelder ab. Dazu gehört die Bündelung der IT-Nachfrage und die Bildung von Dienstleistungszentren IT des Bundes. Am 1.12.2009 wurde durch den Rat der IT-Beauftragten festgestellt, dass die Informationstechnik der BA und der DRV Bund die Kriterien für ein Dienstleistungszentrum IT des Bundes erfüllen. Zum weiteren Vorgehen ist vorgesehen, dass nach den notwendigen Rechtsänderungen die BA und die DRV Bund als leistungsstarke IT-Dienstleister mit in den Konsolidierungsprozess der IT-Leistungserbringung des Bundes einbezogen werden, soweit es deren Selbstverwaltung erlaubt. Die BA und die DRV Bund wollen und sollen sich auf solche Angebote beschränken, die zu einer noch besseren Auslastung vorhandener Systeme führen. Die Auftragsübernahme erfolgt auf rein freiwilliger Basis gegen volle Kostenerstattung. Haftungsregelungen oder Vertragsstrafen werden auch nach der Konzeption des Bundesministeriums des Innern für die Dienstleistungszentren IT nicht vereinbart. Eine Belastung der Beitragszahler ist daher ausgeschlossen. Die BA und die DRV Bund dürfen demnach neue Aufgaben nur im Rahmen des § 368 und des § 30 SGB IV wahrnehmen. Mit dem 4. SGB IV-ÄndG ist die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen worden, damit die BA und die Deutsche DRV Bund Dienstleistungen für Bundesbehörden erbringen dürfen. In Bezug auf die BA umfasst die Ermächtigung nur solche Aufgabenbereiche, die von der Selbstverwaltung der BA für Dienstleistungsangebote bestimmt wurden.
Rz. 12e
Die IT-Dienstleistungen sind auf die Bereiche Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten begrenzt. Die Aufzählung ist abschließend.