Rz. 40
Nach Abschluss der gemeinsamen, übereinstimmenden Inhalte der Eingliederungsvereinbarung ist die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit in erster Linie verantwortlich dafür, dass die Eingliederungsvereinbarung zutreffend ausformuliert wird. Der Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende erhält ohnehin eine Ausfertigung (Abs. 3 Satz 1), diese darf er vor Unterzeichnung prüfen. Deshalb kommt es darauf an, dass bei aller gebotenen Knappheit die Ausführungen auch bei verwendeten Fachbegriffen doch so gefasst werden, dass sie von dem Betroffenen auch verstanden werden.
Rz. 41
Die Dauer, für die eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wird, muss in einem realistischen Verhältnis zu dem formulierten Eingliederungsziel stehen oder auf ein zu erreichendes Teilziel abstellen. Jedenfalls wird die Dauer zu befristen sein, damit die Zielerreichung überprüft werden kann. Da das Gesetz Überprüfungstermine vorgibt, kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls über den Überprüfungstermin hinausreichende Befristungen möglich sind. Im Allgemeinen wird sich die Befristung an die Dauer eines Anspruches auf Alg anlehnen und im Übrigen auf die Frist zur Zielerreichung abstellen. Die Praxis darf sich aber auch an die Überprüfungstermine halten.
Rz. 42
Abs. 3 Satz 2 verpflichtet die Agentur für Arbeit dazu, die Eingliederungsvereinbarung stets aktuell zu halten. Im Grunde enthält die Eingliederungsvereinbarung die Umsetzung der Eingliederungsstrategie in abgestimmten, aufeinanderfolgenden Schritten. Bei jedem Schritt ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Planung beibehalten werden kann. Ist das nicht der Fall, muss sie den veränderten Verhältnissen angepasst werden (Abs. 3 Satz 2 HS 1). Die Anpassung kann sich allein auf die zeitliche Abfolge beziehen, weil es zu Verzögerungen gekommen ist. Eine inhaltliche Anpassung ist erforderlich, wenn in der Abfolge ein Teilziel nicht erreicht wurde oder auch so gut gemeistert wurde, dass ein Schritt übersprungen werden kann, weil das dazugehörige Teilziel bereits erreicht wurde. Es ist aber auch möglich, dass sich in sonstigen Bedingungen etwas verändert hat, was sich auf die Eingliederungsvereinbarung niederschlägt.
Rz. 43
Die Agentur für Arbeit ist dazu verpflichtet, die Eingliederungsvereinbarung spätestens nach 6 Monaten in diesem Sinne zu überprüfen, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen jedoch spätestens nach 3 Monaten seit ihrem Abschluss (Abs. 3 Satz 3). Unter jungen Menschen werden solche unter 25 Jahren zu verstehen sein. Dann ist jeweils eine Generalüberholung angezeigt.
Rz. 44
Die Eingliederungsvereinbarung ist fortzuschreiben, wenn die Ausbildungsuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Das ist ein deutlicher Hinweis des Gesetzgebers darauf, was regelmäßiges Ziel der Eingliederungsvereinbarung sein soll. Im Ergebnis kann die Eingliederungsvereinbarung auch für einen sehr kurzen Zeitraum abgeschlossen werden, maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Die Eingliederungsvereinbarung wird quasi verlängert, wenn sich kein Anpassungsbedarf ergeben hat und das Eingliederungsziel noch nicht erreicht ist. Eine Fortschreibung entfällt allerdings auch dann, wenn die Ausbildung- oder Arbeitsuche aus anderen Gründen eingestellt wurde, sei es von dem Ausbildung- oder Arbeitsuchenden oder auch durch die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 38.