Rz. 3

Die Vorschrift deckt die Mitgliedschaft der Bundesagentur für Arbeit in Vereinen und Verbänden ab. Dabei handelt es sich um privatrechtliche Zusammenschlüsse, in denen die Bundesagentur kooperativ mitwirken kann. Ob es sich bei dem Verein um einen eingetragenen Verein handelt oder nicht, ist unerheblich. Die Bundesagentur für Arbeit hat rd. 50 Mitgliedschaften realisiert. § 370 stellt insofern ohnehin nur die bestehende Rechtslage klar, denn die Bundesagentur für Arbeit darf als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts auch Rechtsgeschäfte des Privatrechts eingehen.

 

Rz. 4

Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einem Verein ist deren Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die Aufgabenerledigung. Dabei sind lediglich die Aufgaben nach dem SGB III in Betracht zu ziehen, nicht jedoch die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Gesetzen. So kann die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband aufgrund der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem KSchG nicht als zweckmäßig angesehen werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist zugleich Leistungsträgerin nach dem SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach dem Wortlaut der Vorschrift darf sie daraus keine Ermächtigung nach § 370 zur Mitgliedschaft ableiten, etwa beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge. Dafür gibt es jedoch hinreichende Zweckmäßigkeit auch zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Eine Besonderheit ergibt sich aus § 370 insofern nicht, weil schon § 368 die Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit auf die ihr rechtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke begrenzt.

 

Rz. 5

Zweckmäßig ist eine Mitgliedschaft dann, wenn bezogen auf den Auftrag der Arbeitsförderung der in Betracht kommende Verein gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt wie die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des § 1, also insbesondere förderlich für die Aktivitäten zum Ausgleich am Arbeits- und Ausbildungsmarkt sowie die Verbesserung der Beschäftigungs- und Infrastruktur ist. Die Gleichstellung von Frauen ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu beachten.

 

Rz. 6

Zweckmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn die Mitgliedschaft dazu dient, auf die Aktivitäten des Vereins durch kooperative Mitarbeit Einfluss zu nehmen. Dadurch können politische Gegensätze verringert oder ausgeglichen oder die Verfolgung geschäftspolitischer Ziele der Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden. Die Mitgliedschaft in Vereinen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in Deutschland aussprechen, ist ausgeschlossen.

 

Rz. 7

Zweckmäßigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass durch die Mitgliedschaft das öffentliche Ansehen der Bundesagentur für Arbeit verbessert wird und damit die Aufgabenerledigung indirekt gefördert wird (z. B. eine Mitgliedschaft der Bundesagentur für Arbeit bei Transparency International). Schließlich können auch allein Gesichtspunkte der Zusammenarbeit dafür ausschlaggebend sein, die Mitgliedschaft in einem Verein als zweckmäßig anzusehen.

 

Rz. 8

Zum politischen Kalkül der Vorschrift gehört, die mit den Mitgliedschaften verbundenen Mitgliedsbeiträge, die in der Summe von beträchtlicher Höhe sein können, aus der öffentlichen Diskussion zu nehmen. Die Höhe eines Mitgliedsbeitrags gehört im Übrigen nicht zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mitgliedschaft, sondern zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln.

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