Rz. 10
Der Verwaltungsrat hat den Vorstand und die Verwaltung zu überwachen (Abs. 1 Satz 1). In großer Übereinstimmung mit den Aufgaben eines Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft in der Privatwirtschaft hat der Verwaltungsrat nach seinem Aufgabenzuschnitt insbesondere Kontrollfunktionen. Die Aufgaben des Vorstands in diesem Zusammenhang enthält § 381. Der Verwaltungsrat wacht also insbesondere über die Leitung und gerichtliche Vertretung der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 11
Die jeweiligen Beratungsthemen erörtert der Verwaltungsrat mit dem zuständigen Vorstandsmitglied, das innerhalb der durch den Vorsitzenden des Vorstands bestimmten Richtlinien der Geschäftsführung die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahrnimmt. Im Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ist die Geschäftsverteilung in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Dementsprechend liegt die Geschäftsführung allein beim Vorstand. Rechtsetzungsbefugnis wird dem Verwaltungsrat durch Abs. 5 zugewiesen.
Rz. 11a
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit entscheidet eigenverantwortlich über das Managementkonzept, das er bei der Arbeitsverwaltung verfolgen will. Nach den bisher sichtbar gewordenen Leitlinien werden zumindest Elemente des Business Excellence – European Foundation for Quality Management (EFQM–Modell) verfolgt. Dieses Konzept sieht die Qualität der Geschäftsprozesse als entscheidenden Faktor für die Wahrung von Wettbewerbsvorteilen, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit. Kern des Modells ist ein messendes, vergleichendes, ganzheitliches und prozessorientiertes Management durch die Beschäftigten selbst.
Rz. 11b
Die Kontrollfunktion des Verwaltungsrates betrifft die Geschäftsführung der Vergangenheit. Durch die darüber hinausgehenden Beratungsaufgaben in aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes greift der Verwaltungsrat auch in die Geschäftsplanung und die Entwicklung sowie Anpassung der geschäftspolitischen Zielsetzungen ein, wirkt insoweit also auch und präventiv in die Zukunft.
Rz. 11c
Seine Kontrollaufgaben muss der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit erfüllen. Er darf Entscheidungsbefugnisse über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, also insbesondere eine rechtmäßige und wirtschaftliche Mittelverwendung entsprechend den Anforderungen des Arbeitsmarktes, weder auf das von ihm gebildete Präsidium (vgl. ausdrücklich Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit) noch auf Ausschüsse oder Arbeitsgruppen übertragen (vgl. Art. 6 Abs. 4 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Satzung regelt die konkreten Entscheidungsbefugnisse ungeachtet des Letztentscheidungsrechts des Verwaltungsrates). Die maßgebenden Befugnisse des Verwaltungsrates für die Kontrolle des Vorstandes ergeben sich aus § 373 und der Satzung der Bundesagentur für Arbeit selbst.
Rz. 11d
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit wird allerdings ohne Selbstverwaltung tätig, soweit er der Fachaufsicht des Bundes unterliegt (z. B. bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende – vgl. § 47 Abs. 1 SGB II – und der Erbringung von Kindergeldleistungen). Hierbei ist die Selbstverwaltung gleichwohl einzubinden, soweit sich Rückwirkungen auf das SGB III ergeben. Das ist insbesondere bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende naheliegend, weil auch von dort massiv auf den Arbeitsmarkt eingewirkt wird. Die Fachaufsicht des Bundes reicht soweit, wie die Bundesagentur für Arbeit gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen weisungsbefugt ist. Dieser Bereich ist nicht identisch mit dem Bereich, den der Bund ganz oder teilweise finanziert. Weitere Befugnisse des Verwaltungsrates bzw. der Selbstverwaltungsorgane insgesamt ergeben sich aus einer Reihe von Einzelvorschriften im Elften Kapitel sowie aus § 160 Abs. 4 über die ausnahmsweise Erbringung von Alg an eine bestimmte Gruppe von Arbeitslosen auch bei Arbeitskämpfen, weil das Ruhen ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist.
Rz. 12
Kernaufgabe des Verwaltungsrates ist auch, die Konzeption, Prozessvorgaben und Methoden des internen Kontrollsystems der Bundesagentur für Arbeit, für das der Vorstand verantwortlich ist, zu überwachen. Dazu gehören insbesondere die Sicherung der Mittel und des Vermögens, die Erfassung und Dokumentation aller Kosten, die Wirtschaftlichkeit und Outputorientierung aller Prozesse und die Umsetzung der Ziele des Vorstands.
Rz. 13
In Anlehnung an das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hat die Unternehmensüberwachung risikoorientiert zu erfolgen. Systematisches Risikomanagement ist Aufgabe des Vorstands (z. B. nach COSO II oder dem aktualisierten Modell nach COSO III). Rechtzeitig zu erkennen sind die jeweiligen Risiken auch ihrem Umfang nach, vom hinnehmbaren Schaden bis zum Ruinrisiko (Identifikation der die kritische Grenze überschreitenden Risikopotenziale und Verlustgefahren). Der Verwaltungsrat hat die Umsetzung des Risikomanagements zu überprüfen.
Rz. 13a
Nach der Anlage zur Geschäftsordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit v. ...