Rz. 10
Der Verwaltungsausschuss stellt ein Kontrollorgan dar. Dementsprechend kann er keine Befugnisse haben, die zur Geschäftsführung der Agentur für Arbeit gehören. Das Gesetz sieht zwischen Geschäftsführung und Selbstverwaltung eine klare Trennung vor. Folgerichtig ist die Verwendung der Haushaltsmittel aus dem Eingliederungstitel für die Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung der Entscheidung der Agentur für Arbeit im Rahmen ihres operativen Geschäfts vorbehalten, ggf. nach Weisung durch eine vorgesetzte Dienststelle. Entgegen früherem Recht entscheidet der Verwaltungsausschuss dementsprechend nicht über die Aufteilung der Haushaltsmittel im örtlichen Arbeitsmarktprogramm, die aus dem Eingliederungstitel gespeist werden. Das schließt nicht aus, dass der Verwaltungsrat durch § 373 Abs. 3 ein Zustimmungserfordernis in der Satzung beschließt, das den Eingliederungstitel betrifft. Dies ist allerdings bislang nicht geschehen. Trotz klarer Trennung haben die Verwaltungsausschüsse mit den Agenturen für Arbeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Bei unterschiedlicher Aufgabenstellung und Rolle sind beide Seiten für den Erfolg der Bundesagentur für Arbeit und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verantwortlich. Die Verwaltungsausschüsse können für die Agenturen für Arbeit auch Vermittler in die gesellschaftlichen Gruppen und Bereiche sein.
Rz. 11
Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er hat keine Selbstverwaltungsbefugnisse, soweit die Verwaltung der Fachaufsicht des Bundes unterliegt (vgl. § 371 Abs. 4). Das betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und die Erbringung von Kindergeld durch die Agentur für Arbeit. Im Übrigen hat der Verwaltungsausschuss einen bestimmten Gestaltungsspielraum bei der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion. Unabdingbar sind die Geschäftspolitik und die geschäftspolitischen Ziele der Bundesagentur für Arbeit, die in den Agenturen für Arbeit umzusetzen sind. Davon sind (vgl. auch Art. 5 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit) insbesondere der Steuerungsprozess innerhalb der Agentur für Arbeit, die Zielerreichung der Agentur für Arbeit, die Leistungserbringung für Arbeitgeber sowie Arbeit- und Ausbildungsuchende und der Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente betroffen. Die Verwaltungsausschüsse sollen die von ihr zu kontrollierende Agentur für Arbeit mit anderen Agenturen für Arbeit vergleichen (Benchmark), die zu demselben Cluster, also nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu demselben Typ Arbeitsmarktlage gehören und dadurch unter vergleichbaren Verhältnissen und Rahmenbedingungen arbeiten. Im Regelfall sollte der Verwaltungsausschuss keine Einzelfälle zur Beratung heranziehen, die Erledigung der operationalen Aufgaben obliegt nicht dem Verwaltungsausschuss, sondern der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.
Rz. 12
Außerhalb der mit der Überwachung selbst verbundenen Beratung der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit gehören zu den beratenden Aufgaben des Verwaltungsausschusses auch die Beratung der Geschäftsführung bei der örtlichen Zielplanung und Erarbeitung unterschiedlicher Szenarien für die regionale und örtliche Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts und bei der Aufstellung des örtlichen Arbeitsmarktprogramms (Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente einschließlich der möglichen vorübergehenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, vgl. sog. Befristete Leistungen nach dem 8. Abschnitt des Dritten Kapitels, §§ 130 ff. Das Dreizehnte Kapitel enthält seit dem 1.4.2012 insoweit im Wesentlichen nur noch Abwicklungsvorschriften für auslaufende bzw. ausgelaufene arbeitsmarktpolitische Instrumente).
Rz. 13
Der Verwaltungsausschuss führt seine Selbstverwaltungsaufgaben unabhängig von Weisungen durch den Verwaltungsrat durch, ist jedoch an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden, die dieser im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse fasst. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind persönliche Mitglieder und an Weisungen der sie entsendenden Stelle nicht gebunden. Jedes Mitglied ist aufgerufen, bei Interessenkonflikten und Befangenheit diese offenzulegen, damit der Verwaltungsausschuss darüber befinden kann, ob das Mitglied an der jeweiligen Sitzung und den Beratungen teilnehmen darf. Der Verwaltungsausschuss darf seine Entscheidungskompetenzen nicht auf Ausschüsse oder Arbeitsgruppen übertragen.
Rz. 13a
Der Verwaltungsrat hat in der Satzung der BA ausdrücklich die Zustimmung des Verwaltungsausschusses zur Eingliederungsbilanz gemäß § 11 a. F. vor deren Veröffentlichung vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 Satzung der BA). Durch diesen Zustimmungsvorbehalt hatte der Verwaltungsausschuss aus Sicht des Verwaltungsrates eine starke Mitwirkung an der Aufgabenerledigung der Agentur für Arbeit. Dieser ist jedoch nach Aufhebung des § 11 entfallen.
Rz. 14
Der Verwaltungsrat hat den Verwaltungsausschüssen in Empfehlungen zu ihrer Aufgabenwahrnehmu...