Rz. 43
Die Abs. 4 und 5 regeln die Durchführung der Arbeits- (Abs. 4) und Ausbildungsvermittlung (Abs. 5, bis zum 31.12.2018 Abs. 3 und 4). Die Durchführung der Arbeitsvermittlung in Zeiten, für die der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), ist Folge der versicherungsrechtlichen Konsequenz, dass dem Versicherungsträger die Zahlung von Versicherungsleistungen droht. Sie entspricht dem Vermittlungsvorrang nach § 4 Abs. 1. Die Agentur für Arbeit wird damit in Fällen des Transfermaßnahmenanbieters neben diesem vermittlerisch aktiv. Die Durchführung der Arbeitsvermittlung ist gerade das Instrument, um die Zahlung von Versicherungsleistungen zu vermeiden oder einzudämmen. Deshalb belässt der Gesetzgeber dem Träger der Arbeitsförderung, hier den Agenturen für Arbeit, keinen Entscheidungsspielraum bei der Frage, ob Arbeitsvermittlung durchzuführen ist oder nicht. Insbesondere kommt es nicht auf etwaige Erfolgsaussichten dafür an; im Gegenteil, bei vergleichsweise negativer Prognose sind die Vermittlungsbemühungen zu verstärken, ggf. unter Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente. Auf einen tatsächlichen Bezug der Leistung kommt es nicht an. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erfasst aber nicht das Alg bei beruflicher Weiterbildung, das Übergangsgeld, das reguläre Kurzarbeitergeld (außer Transferkurzarbeitergeld) und das Insolvenzgeld.
Rz. 44
Die Arbeitsvermittlung ist fortzusetzen, bis ein Zeitpunkt erreicht ist, zu dem keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld (vgl. §§ 3 Abs. 4, 111, 136) mehr beansprucht werden. Auf den Grund hierfür kommt es nicht an. Die Agentur für Arbeit wird die Vermittlungsaktivitäten einstellen, wenn sich Leistungsberechtigte abmelden und keine weiteren Ansprüche erheben. Der Anspruch auf die beanspruchte Leistung kann aber auch erschöpft sein, dann kommt es darauf an, ob die Betreuung auf einen anderen Träger übergeht (z. B. auf das vom alleinigen kommunalen Träger oder von dem kommunalen Träger gemeinsam mit der Agentur für Arbeit eingerichtete Jobcenter) oder weiterhin als Nichtleistungsempfänger von der Agentur für Arbeit beansprucht. Gerade auf diesen Fall treffen die weiteren Regelungen des Abs. 4 zu (Satz 2 f.).
Rz. 45
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet die Agentur für Arbeit zur Fortsetzung der Arbeitsvermittlung bei Meldepflichtigen nach Abs. 1, bis der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist. Die Regelung bildet die Konsequenz aus der Zielsetzung des Abs. 1 ab, eine Job-to-Job-Vermittlung innerhalb der Aktionszeit hinzubekommen. Häufig wird sich an den Zeitraum des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 derjenige nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 anschließen, wenn Alg begehrt wird. Der Gesetzgeber bezieht nur den Kreis der Meldepflichtigen ein, vorzeitige Meldungen (vgl. Rz. 28 ff.) werden nicht erfasst, weil noch keine Pflicht zur Meldung bestand, es gilt dann der erste Tag der Meldepflicht (bzw. der letzte Tag, an dem die Meldepflicht noch zeitgerecht erfüllt werden kann).
Rz. 46
Abs. 4 Satz 2 entbindet die Agentur für Arbeit von der Durchführung der Arbeitsvermittlung, wenn kein Zeitraum nach Abs. 4 Satz 1 betroffen ist (Nichtleistungsempfänger außerhalb der Aktionszeit). Die Regelung bedeutet eine Konkretisierung des § 35 Abs. 1 Satz 1, der die Agentur für Arbeit zur Durchführung der Arbeitsvermittlung auch außerhalb der Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Darauf haben Arbeitsuchende einen subjektiven Rechtsanspruch (zu Arbeitgebern vgl. § 39 Abs. 3). Die Agentur für Arbeit darf die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für eine Vermittlung erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt und damit den Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 nicht nachkommt. Ebenso ist die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn der Arbeitsuchende seine Verpflichtung(en) aus der – ggf. auch von der Agentur für Arbeit durch Verwaltungsakt erlassenen - Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt. In der Eingliederungsvereinbarung werden das Eingliederungsziel, die Vermittlungsbemühungen durch die Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitsuchenden und die vorgesehenen Leistungen der Arbeitsförderung aufgeführt und vereinbart. Die einseitige Festlegung durch die Agentur für Arbeit, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, betreffen nur die Eigenbemühungen des Arbeitsuchenden. Die Korrektur der Verweisung auf Abs. 3 zum 1.7.2020 stellte lediglich die Berichtigung eines Redaktionsversehens dar.
Rz. 47
Eine Einstellung der Arbeitsvermittlung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Arbeitsuchende seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, ohne dass ihm hierfür ein wichtiger Grund zur Seite steht. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachgeprüft werden kann. Die Frage i...