0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.
Mit Wirkung zum 26.7.2007 wurden Abs. 1, 2 und 4 durch das Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA) v. 19.7.2007 (BGBl. I S. 1457) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Leitungsstrukturen in den örtlichen Agenturen für Arbeit. Seit Inkrafttreten der Änderungen durch das DRAnpGBA sind diese flexibel gestaltet. Grundsätzlich erhält nicht mehr jede Agentur für Arbeit eine mehrköpfige Geschäftsführung, aber stets mindestens eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführung bzw. der Geschäftsführer ist mindestens für die Erbringung der Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung verantwortlich.
Rz. 2a
Das Gesetz lässt Geschäftsführungen zu, die von einem Geschäftsführer allein bis zu einem vorsitzenden Geschäftsführer und 2 weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung, also einem 3-köpfigen Geschäftsführungsstab, reichen (Abs. 1). Die Größe der Geschäftsführung soll sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers an der Größe der Agenturen für Arbeit orientieren. Dadurch kann die Leitungsebene entsprechend der Entwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst werden. Nach der Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Begrenzung der Anspruchsdauer auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld auf i. d. R. maximal ein Jahr (eine maximale Anspruchsdauer von 24 Monaten können nur ältere Arbeitnehmer erwerben) ist die Zahl der zu betreuenden Arbeit- und Ausbildungsuchenden und Arbeitslosen deutlich zurückgegangen, zum Teil werden Arbeitslose in den Bezirken der Agenturen für Arbeit im Umfang bis zu 70 % von den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II bzw. den Jobcentern der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II betreut. Dementsprechend sind die gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 6d SGB II wie die Einrichtungen der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II als Jobcenter bezeichnet werden, mit Personal auch der Agentur für Arbeit auszustatten und die Zahl der Beschäftigten in den Agenturen für Arbeit sinkt. Neben geringeren Leitungsspannen, die dadurch eintreten, erscheint es gerechtfertigt, in kleinen Agenturen für Arbeit auf eine 3-köpfige Geschäftsführung zu verzichten. Das gilt insbesondere auch noch nach dem Neuzuschnitt der Agenturbezirke im Wesentlichen ab 2013 durch Anpassung an die kommunalen Grenzen und eine damit einhergehende Verringerung der Anzahl der Agenturen für Arbeit im Bundesgebiet. Allerdings ist ein alleiniger Geschäftsführer in fachlicher Hinsicht in gleicher Weise für die gesamte Breite der fachlichen Arbeit verantwortlich wie (ungeachtet der Letztverantwortung) alle Geschäftsführer zusammen in größeren Agenturen für Arbeit. Dadurch kommt es zwangsläufig zu Priorisierungen entweder zulasten der Führungs- oder der Facharbeit.
Rz. 2b
Abs. 2 regelt die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit. Das Gesetz sieht eine Beteiligung der die Aufsicht über die Agenturen für Arbeit führenden Regionaldirektionen nicht vor. Der Vorstand wählt die vorsitzenden bzw. alleinigen Geschäftsführer und Mitglieder der Geschäftsführung selbst aus und sichert damit die Durchsetzung der Strategie und der Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit vor Ort ab. Abs. 2 Satz 2 verpflichtet den Vorstand, den örtlichen Verwaltungsausschuss zu den jeweils ausgewählten Bewerbern zu hören. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche örtliche Konflikte aufgedeckt und bei der Bestellung berücksichtigt werden können. Kriterien für die Verwaltungsausschüsse können insbesondere arbeitsmarktbedingte regionale Spezifizierungen sein, die aus örtlicher Sicht eine besondere Eignung oder spezielle berufliche Erfahrungen als nützlich für die Geschäftsführung erscheinen lassen. Der Vorstand ist nicht dazu verpflichtet, den Verwaltungsausschuss zu allen Bewerbern zu hören, die für eine Bestellung in Betracht kommen.
Rz. 2c
Abs. 3 berechtigt die Mitglieder der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses und ermächtigt sie dazu, jederzeit das Wort zu ergreifen. Die Regelung entspricht § 381 Abs. 5 auf der Ebene von Vorstand und Verwaltungsrat.
Rz. 2d
Abs. 4 verpflichtet die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit dazu, dem Verwaltungsausschuss auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen und ihm aus wichtigem Anlass zu berichten. Damit wird der Verwaltungsausschuss in die Lage versetzt, seine Überwachungsaufgaben systematisch auszurichten und die für die Beratung der Agentur für Arbeit nach § 374 Abs. 2 notwendigen Informationen zu erhalten. Die Vorschrift korrespondiert mit § 374 Abs...