Rz. 52

Abs. 2 Nr. 16 eröffnet die Einordnung von Bußgeldbestimmungen in Rechtsverordnungen des BMAS zur Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge privater Krankenversicherungsunternehmen (§ 352 Abs. 2 Nr. 2, eine Verordnung ist bislang nicht ergangen) und zur Winterbau-Umlage (§ 357 Satz 1) in der Winterbeschäftigungs-Verordnung als Bußgeldtatbestand im SGB III. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 5.000 EUR (Abs. 3). Mangels entsprechender Normierungen hat die Vorschrift derzeit keine Bedeutung.

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