Rz. 38

Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 bedrohen Arbeitgeber, die dem Betriebsrat bzw. ihren Arbeitnehmern einen Beschluss über die Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse nicht mitteilen, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR.

 

Rz. 39

Die Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse ist ein Ereignis, das Arbeitnehmer berechtigt, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen. Die Bußgelddrohung soll den Arbeitgeber dazu anhalten, die Entscheidung des Insolvenzgerichts intern unverzüglich bekannt zu geben. Zweckmäßigerweise wird dies durch Überlassung einer Mehrfertigung des Beschlusses geschehen. Es ist nicht gewährleistet, dass die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertretung davon auf andere Weise Kenntnis erhält, weil eine Abwicklung des insolventen Unternehmens nicht stattfindet. Der Arbeitgeber kann seiner Unterrichtungspflicht in einer von ihm gewählten, zweckmäßigen Weise nachkommen. Dadurch wird der Arbeitnehmer auch davor geschützt, in Unkenntnis der betrieblichen Umstände seine Arbeit ohne Aussicht auf Entgelt fortzusetzen.

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