Rz. 3

Die Bußgeldverfahren richten sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Grundsätzlich sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2, die Hauptzollämter für diejenigen nach § 404 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nrn. 3 und 4. Abs. 1 bestimmt damit als bundesgesetzliche Vorschrift in Einklang mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachliche Zuständigkeit. Ob innerhalb der Bundesagentur für Arbeit die Zentrale, die Regionaldirektionen oder die Agenturen für Arbeit zuständig sind, liegt in der Organisationsgewalt der Bundesagentur für Arbeit. Dabei hat sie Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit als Maßstab anzulegen. In der Literatur wird vertreten, dass die Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der Geschäftsbereiche innerhalb der Bundesagentur für Arbeit letztlich ohne Auswirkungen auf die Bestandskraft gerichtlich angegriffener Bußgeldbescheide bleibt, weil ohne sachliche Zuständigkeit erlassene Bußgeldbescheide nur bei völliger, offenkundiger Unzuständigkeit der erlassenden Behörde unwirksam ist. Dem ist zuzustimmen. Entscheidend ist die Ordnungswidrigkeit selbst, nicht aber die Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Verfolgungsbehörde. Regelungen zur Zuständigkeit der Hauptzollämter enthält darüber hinaus die Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter v. 16.7.2002 (BGBl. I S. 2636). Eine auch darauf gestützte Vorlage beim BVerfG, dass der Geschäftsbereich insoweit nicht gesetzlich geregelt sei, blieb ohne Erfolg (BVerfG, Beschluss v. 21.6.2006, 2 BvL 3/06 u. a.).

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