Rz. 17
Zum einbezogenen Personenkreis vgl. die Komm. zu § 39a.
Rz. 18
Nach der Gesetzesbegründung für das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz dient eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt insbesondere dazu, die Gefahr von späterer Langzeitarbeitslosigkeit zu verringern. Deshalb muss dem Gesetzgeber zufolge das Potenzial von gestatteten Personen, die zwar aktuell noch nicht erwerbstätig sein dürfen, bei denen aber ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, möglichst frühzeitig identifiziert und zur weiteren Verwendung gesichert werden. Die der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehenden vermittlungsunterstützenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung setzen, von den Beratungsleistungen nach dem Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels in den §§ 29 bis 34 abgesehen, grundsätzlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus. Mit den Änderungen durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz zum 1.8.2019 wurde die zuvor in § 131 a. F. enthaltene Sonderregelung entfristet und in die allgemeinen Regelungen integriert. § 39a umschreibt seit dem 1.8.2019 den bis dahin bereits in § 131 enthaltenen Grundsatz, dass die Leistungen des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (Vermittlung, §§ 35 bis 39) auch für gestattete Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, erbracht werden können. Die Änderungen des § 41 (wie schon des § 40) greifen der Gesetzesbegründung zufolge die sachliche Reichweite der früheren Regelung in § 131 auf, wonach auch die Regelungen des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (§§ 40 bis 43) für diesen Personenkreis gelten. Die Änderungen des § 44 und des § 45 integrieren seither in diesem Zusammenhang die zuvor in § 131 enthaltene nur zeitlich befristete Möglichkeit, Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung an diesen Personenkreis erbringen zu können, in die allgemeinen Regelungen. Mit den Änderungen zum 1.8.2019 wurde nunmehr unbefristet die Möglichkeit geschaffen, die für eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen vermittlungsunterstützenden Leistungen zu erbringen. Damit kann die Wartezeit bis zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, bereits genutzt werden, um z. B. Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungen im Übrigen gegeben sind. Dies kann einen Beitrag dazu leisten, gestatteten Ausländern, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, schneller in den Arbeitsmarkt einzugliedern, sobald ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Rz. 19
Die Einbeziehung des Personenkreises der gestatteten Ausländer ohne Erwerbserlaubnis hat zur Folge, dass auch bei diesem Personenkreis die Beschränkungen des Abs. 1 gelten, und zwar auch dann, wenn wegen fehlender Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit eine solche nur angebahnt oder vorbereitet werden soll. Die Anwendung des Abs. 1 unterliegt keinen Beschränkungen.